Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts gebe ich Ihnen folgende Auskünfte zur ersten Einschätzung:
Falls das Erbe ausgeschlagen wird, haftet der Ausschlagende weder für die Nachlassschulden noch kann er etwas aus dem Nachlass für sich beanspruchen.
Das Vermächtnis wird davon nicht berührt:
Vielmehr verhält es sich derart, dass wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird, der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt.
Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
Bei gewillkürter Erbfolge (wie hier durch Testamentsanordnung - nach dem Willen des Erblassers) sind etwaige Ersatzerben nächstberufen, sollten diese testamentarisch vorgesehen sein.
Fehlt ein Ersatzerbe erhalten die gesetzlichen Erben den Erbteil.
Das Vermächtnis ist dann von diesen Erben gegenüber dem Vermächtnisnehmer zu erfüllen, also diesem einzuräumen.
Je nach Ausgestaltung ist das Wohnrecht aber nicht unbedingt im Grundbuch einzutragen. Dieses ergibt sich aus der einzelnen testamentarischen Regelung.
Die Erben (s. o.) haften für alle Nachlassschulden und müssen daher auch bezüglich des noch weiter abzulösenden Darlehens und auf dem Haus lastenden Grundpfandrecht (wie Grundschuld oder Hypothek) tätig werden.
Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen nach Testamentseröffnung beim zuständigen Nachlassgericht (das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte) erklärt werden.
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (notariell) abzugeben.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich ohne genaue Kenntnis des Testaments/der Unterlagen Ihnen keine weitergehenden Auskünfte geben kann.
Haben Sie bezüglich meiner Ausführungen Verständnisfragen, so können Sie von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch machen oder sich im Rahmen einer Direktanfrage an mich wenden.
Ich hoffe aber natürlich, die vorliegende Beantwortung hat Ihnen schon geholfen, um die Lage in Ihren wesentlichen Zügen einschätzen zu können.