Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich ist der Vater aufgrund des geteilten Aufenthaltsbestimmungsrechts berechtigt, aber auch verpflichtet, an der Entscheidung mitzuwirken, ob Sie mit dem gemeinsamen Kind nach Berlin ziehen.
Gemäß § 1627 BGB
müssen die Eltern bei Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten des Sorgerechts zunächst versuchen, sich zu einigen. Auch wenn Sie bereits mit einer ablehnenden Haltung des Vaters rechnen, so ist es also dennoch angezeigt, dass Sie als Nächstes den Vater schriftlich auffordern, dem Umzug zuzustimmen. Dabei sollten Sie die näheren Umstände noch einmal zusammenfassen, insbesondere auch die Gründe, aus denen Sie zum Wechsel der Arbeitsstelle nach Berlin gezwungen sind (etwa weil sonst Arbeitslosigkeit droht).
Wenn keine oder eine ablehnende Reaktion erfolgt, bleibt Ihnen nur der (erneute) Weg zum Familiengericht, denn dann müssen Sie beantragen, dass Ihnen die Entscheidung über den Aufenthaltswechsel gemäß § 1628 BGB
vom Gericht übertragen wird. Dies können Sie gegebenenfalls auch mit einem Eilantrag verbinden, gerichtet auf eine einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
Darüber hinaus können Sie auch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts insgesamt gemäß § 1671 Abs. 1 BGB
beantragen, auch innerhalb des bereits laufenden Sorgerechtsverfahrens.
In der Sache wird es in erster Linie darauf ankommen, welche Entscheidung dem Kindeswohl am Besten gerecht wird. Nach meiner ersten rechtlichen Einschätzung anhand Ihrer Angaben dürften Sie aus mehreren Gründen die besseren Karten haben:
- Sie sind allein sorgeberechtigt
- der Vater hat sich bislang wenig um das Kind gekümmert
- die Umstellung für den Sohn dürfte nicht so gravierend sein, zumal er ohnehin im selben Jahr auch eingeschult wird.
Dem Vater bleibt es unbenommen, sein Umgangsrecht wahrzunehmen, auch wenn dieses erschwert wird. Sie dürfen nur das Ungangsrecht nicht mutwillig behindern, dies ist aber nicht der Fall, weil Sie eine nachvollziehbare Begründung für den Umzug haben.
Eine anwaltliche Vertretung erscheint hier ratsam, zumal Sie miteilen, dass der Vater anscheinend mit unlauteren Methoden arbeitet, was es zu unterbinden gilt. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie mich beauftragen möchten. Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, Rückfragen zu meiner Rechtsauskunft zu stellen, falls noch Etwas unklar oder offen geblieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 31.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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31.03.2009
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17:14
Antwort
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