Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegegeben Sachverhalts wie folgt:
Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat und die nicht in einem Kleinbetrieb oder bestimmten Ausnahmebetrieben (§ 23 KSchG
) beschäftigt sind, ist nach § 1
Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur zulässig, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Zunächst muss der Arbeitgeber die betrieblichen Gründe darlegen und beweisen. Wann diese Gründe vorliegen, ist im Einzelfall schwer zu beantworten. Da die Rechtssprechung hier allerdings hohe Anforderungen an den Arbeitgeber stellt, kann nicht allein aufgrund der pauschalen Angabe des AG (z.B.. Umsatzrückgang) von dem Vorliegen solcher Gründe ausgegangen werden.
Liegen betriebliche Gründe vor, ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG
eine Kündigung trotz Vorliegens betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG
sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Zur ausreichenden Berücksichtigung ist notwendig, dass der Arbeitgeber den Kreis der Arbeitnehmer, die in die Sozialauswahl einzubeziehen sind, richtig bestimmt.
Insofern ist zwingend erforderlich, ihre Kündigung umfassend anwaltlich überprüfen zu lassen, um ggf. rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben. In der Praxis besteht im Rahmen des Kündigungschutzprozess häufig die Möglichkeit, zumindest eine Abfindung im Rahmen eines Vergleiches zu erhalten. Die Frist beträgt hier 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigung wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.
Geprüft werden muss im Rahmen einer umfassenden anwaltlichen Beratung, ob betriebliche Gründe tatsächlich vorliegen (oder hieran Zweifel bestehen) und ob - sollten diesen Gründe vorliegen - die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Hierbei ist zu prüfen, welche andere AN noch für die Kündigung in Betracht gekommen sind. Hierbei können AN mit einem befristeten Arbeitsvertrag ggf. nicht kündbar sein, sofern vertraglich kein Kündigungsschutzvorbehalt geregelt ist. Insofern kann ihre Frage nicht pauschal beantwortet werden, sondern bedarf der umfassenden Einzelfallprüfung.
Bei der Beatwortung der Frage gehe ich davon aus, dass das KSchG Anwendung findet. Gerne können Sie mir im Rahmen der Nachfragefunktion die Anzahl der beschäftigten AN mitteilen, um diese Frage abschließend zu beantworten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehende Beratung und ggf. Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 31.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 31.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen