Sehr geehrter User,
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihrer Fragen beantworte ich gerne wie folgt:
Es geht um die Rechtslage in NRW, Stadt Duisburg.
Nach dem für das Recht der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Erschließungsbegriff wird ein Grundstück von der gereinigten Straße bereits dann erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat. Abzustellen ist auf die Möglichkeit eines Zugangs. Allein damit kommt dem Eigentümer der Vorteil zugute, von seinem Grundstück aus eine gereinigte Straße benutzen zu können. Der für das Erschließungsbeitragsrecht geltende Begriff der Erschließung ist für das Recht der Straßenreinigungsgebühren nicht maßgeblich (Vgl. zum Erschließungsbegriff im Straßenreinigungsgebührenrecht: OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87
-, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 163).
Danach sind die erhobenen Gebühren rechtlich wohl nicht zu beanstanden:
So zuletzt Verwaltungsgericht Minden, Aktenzeichen: 9 K 1864/06
und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen: 13 K 1489/07
:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2007/9_K_1864_06urteil20070315.html
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2009/13_K_1489_07urteil20090121.html
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste Orientierung vermittelt zu haben. Nutzen sie gegebenenfalls die Nachfrageoption.
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Diese Antwort ist vom 31.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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