Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die von Ihnen aus Ihrem Arbeitsvertrag zitierte salvatorische Klausel setzt sich aus einer sog. Erhaltungsklausel und einer Ersetzungsklausel zusammen.
Satz 1 der von Ihnen zitierten Klausel dient der Erhaltung des Vertrages. Gemäß § 139 BGB
ist ein Vertrag bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen im Zweifel insgesamt nichtig. Mit der sogenannten Erhaltungsklausel soll diese Rechtsfolge verhindert werden. Mit einer solchen Klausel kehrt sich grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast um. Derjenige, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages beruft, muss dann darlegen und beweisen, dass der Vertrag ohne die unwirksame Klausel nicht abgeschlossen oder durchgeführt worden wäre.
Satz 2 der von Ihnen benannten Klausel knüpft an Satz 1 an. Satz 2 kann nach Sinn und Zweck grundsätzlich so ausgelegt werden, dass die Parteien verpflichtet sein sollen, den Vertrag so durchzuführen, als wäre die unwirksame Bestimmung durch eine ihr sinngemäß am besten entsprechende, gültige ersetzt worden. Satz 2 der Klausel bezweckt somit die Schließung der durch die Nichtigkeit einzelner vertraglicher Regelungen entstandenen Lücken.
Eine BGH-Rechtsprechung dahingehend, dass die Ersetzungsklausel grundsätzlich unwirksam sei, ist mir nicht bekannt.
In einer Entscheidung vom 06.04.2005 (Az.: XII ZR 132/03
) hatte sich der BGH mit einer salvatorischen Klausel, die aus einer Erhaltungs- und Ersetzungsklausel bestand, beschäftigt.
In diesem Zusammenhang hatte der BGH angedeutet, dass in bestimmten Fällen durchaus Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit einer Ersetzungsklausel bestehen können. Soweit dies tatsächlich der Fall ist, besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, die Ersetzungsklausel zu streichen, ohne dass die salvatorische Klausel im Übrigen entfällt.
Bei der von Ihnen als Alternative benannten Klausel handelt es sich letztendlich grundsätzlich ebenfalls um eine Ersetzungsklausel. Der Unterschied besteht u.a. darin, dass die letztgenannte Klausel eine Fiktion enthält. D.h. es bedarf grundsätzlich keine Verständigung darüber, ob das, was gewollt wäre, ersetzt wird oder nicht. Vielmehr gilt zunächst sozusagen das, was die Parteien vereinbart hätten, automatisch als ersetzt.
Ob die salvatorische Klausel (insbesondere Satz 2) in Ihrem Falle wirksam ist und ob die Klausel für Sie mit Nachteilen verbunden ist, kann ich im Rahmen dieses Portals leider nicht abschließend beurteilen. Hierfür bedarf es grundsätzlich der Prüfung und Wertung Ihres Arbeitsvertrages in seiner Gesamtheit.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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