Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Bei der Beantwortung Ihrer Frage kommt es ganz darauf an, ob es sich vorliegend um eine Fälschung oder um ein Original handelt und der Käufer hätte erkennen können, dass Sie im Rahmen der Artikelbeschreibung gegebenenfalls kein originales Hemd anbieten und die Artikelbeschreibung auch so ausgestaltet gewesen ist, dass der Käufer diesen Eindruck hätte erhalten können.
Der Käufer ist in der Beweislast dafür, dass es sich um eine Fälschung handelt. Dies würde gegebenenfalls in einem Rechtsstreit durch einen Gutachter vor Gericht geprüft werden. Ist das Original sodann eine Fälschung, müsste geprüft werden, ob der Käufer damit hätte rechnen müssen. Hier dürfte es auf die genaue Formulierung in der Artikelbeschreibung ankommen. Sofern Sie nicht garantiert haben, dass es sich um ein Original handelt und ihn darauf aufmerksam gemacht haben, dass es sich um ein Plagiat handeln könne, könnte dies, bei entsprechender Formulierung einen Ausschlussgrund dafür bieten, dass der Käufer einen Anspruch auf ein Original hat.
Nach den von Ihnen in der Frage gemachten Angaben kann man dies sowohl für den Käufer als auch gegen den Käufer auslegen. Alleine der Zweifel an der Echtheit dürfte vorliegend jedoch nicht genügen, um den Plagiatsvorwurf vollständig auszuschließen und dem Käufer gegebenenfalls ein Recht auf ein Original zu verwehren. Dies könnte man jedoch auch durchaus anders argumentieren und schreiben, dass der Verkäufer gewusst hat, dass es sich gegebenenfalls nicht um ein Original handelt. Im Zweifel ist die Vereinbarung zwischen den Parteien auszulegen. Ob die Waren gewerblich oder privat verkauft worden ist, dürfte hier nur eine untergeordnete Rolle spielen, da es überhaupt zunächst klärungsbedürftig ist, über welche Ware (Original oder mögliches Plagiat) ein Vertrag zu Stande gekommen ist.
Wenn sich jedoch herausstellt, dass ein Anspruch auf ein Original besteht, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Käufer so zu stellen, als hätte er ein entsprechendes Original erworben. Der Käufer kann sodann vom Vertrag zurücktreten und ein entsprechendes gleichwertiges Hemd (jedenfalls aber nicht neuwertiges Hemd, da Sie ja ein gebrauchtes Hemd angeboten haben) verlangen.
Darüber hinaus ist es durchaus richtig, dass Schadensersatzansprüche auch durch den Markeninhaberin geltend gemacht werden können, sofern dieser hiervon Kenntnis erlangt. Auch hier kommt es weder darauf an, wie die Artikelbeschreibung auszulegen ist.
Hinsichtlich des Schreibens des Käufers gehe ich durchaus davon aus, dass es sich hier um eine Nötigungshandlung im Sinne des § 240
Strafgesetzbuch handeln kann. Die Drohung mit einem empfindlichen Übel, um eine Handlung zu erzwingen, könnte hier den Tatbestand erfüllen. Eine Überprüfung würde gegebenenfalls durch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft durch Sie veranlasst werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfrage, so weit noch Unklarheiten vorhanden sein sollten, zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 17.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
In meiner Artikelbeschreibung stand:
LA MARTINA Herren-Hemd langärmlig
aus der La Martina - Kollektion
Sehr aufwendig gestickte Applikationen und Schrift!
Sehr luxeriöses Design, auf der Brust und der Ärmel bestickte Applikationen!
Grund-Farbe: weiß mit aktuellen Buttons
LA MARTINA mit allen Labels und Hologrammen.
Sehr Edel , chic und doch sportlich elegant, wie man es gewohnt ist vom Trend
Hochwertig und beständig wie von La Martina gewohnt!
Wurde selten getragen (habe zu viele Hemden), daher im gepflgten getragenen Zustand
Hinweis: Habe das Hemd selbst geschenkt bekommen und soll von Peek&Cloppenburg erstanden worden sein.
Kann somit keine Garantie der Echtheit übernehmen, bitte nur bieten wenn Sie damit einverstanden sind.
Wenn ich nun, um des friedens Willen, den gezahlten Betrag zurückzahle an den Käufer (nicht aber noch zusätzlich den Ladenpreis dazu), wäre das dann ein Zugeständnis. Wie kann ich mich verhalten? Einfach nicht zahlen oder selbst einen Brief schreiben? Danke für die Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Artikelbeschreibung bewahrheitet dies, was ich versucht habe in meiner Antwort darzustellen. Sie spiegeln zunächst vor, dass es sich tatsächlich um ein Original handelt, anschließend stellen Sie jedoch dar, dass es sich eventuell doch nicht um ein Original handeln könnte. Aus diesem Grund ist Ihre Frage nicht ohne weiteres einfach zu beantworten. Stellen Sie sich einen objektiven Dritten vor, der entscheiden müsste, ob er ein Original kauft oder nicht. Alleine wenn man davon ausgeht, dass der Unsicherheitsfaktor gerade Bestandteil des Angebots gewesen ist, dann würde ein Anspruch auf ein Original entfallen. Dies ist sodann jedoch aber keine juristische, sondern lediglich eine Auslegungsfrage, was von dem einen Richter gegebenenfalls so und vor dem anderen Gericht anders gesehen werden kann.
Sie sollten gegebenenfalls den Käufer darauf aufmerksam machen, dass er sich selbst zumindest im strafrechtlichen Sinne nicht besonders gut benommen hat und versuchen nun die ganze Auktion unter dem Hinweis gegebenenfalls, auf welches Angebot und welche Artikelbeschreibung er denn tatsächlich geboten hat und er gewusst hat, dass es sich gegebenenfalls nicht um ein Original handelt, einvernehmlich zu beenden und ihm die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücksendung des Hemdes anbieten. Den Ladenpreis, wie bereits genannt, müssen Sie nicht bezahlen, da es sich augenscheinlich um ein gebrauchtes Hemd gehandelt hat. Sie müssten lediglich somit auch diesen Wert ersetzen, unter den oben genannten Bedingungen, sollte sich tatsächlich herausstellen, dass es kein Original ist und die Artikelbeschreibung so zu verstehen wäre, dass auch nicht auf ein Original geboten worden wäre.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und viel Erfolg bei den gegebenenfalls anstehenden Verhandlungen mit dem Käufer.