Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ihre kurze Sachverhaltsschilderung wirft bereits eine Fülle von Fragen auf, die meines Erachtens vor der Beantwortung Ihrer "eigentlichen Fragen" geklärt werden sollten. Aus Ihren Angaben kann ich zum Beispiel nicht entnehmen, ob Sie für Ihre Freundin nach einer Einreisemöglichkeit in die Bundesrepublik oder in ein dem Schengen-Abkommen angeschlossenen Mitgliedstaat der Europäischen Union suchen, um dann entweder in der Bundesrepublik oder zum Beispiel in Dänemark die Ehe zu schließen, oder ob Sie von vornherein eine Eheschließung im Heimatland Ihrer Freundin beabsichtigen und sich lediglich darüber informieren wollen, ob nach der Eheschließung die von Ihnen erwähnte Vorgeschichte einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs nach dem Aufenthaltsgesetz entgegensteht. In diesem Zusammenhang wäre natürlich auch zu prüfen, ob Ihre Annahme, dass es Ihrer Freundin nicht möglich sei, ein Visum zu erhalten, überhaupt zutrifft bzw. welche Gründe der Erteilung eines Schengen-Visums oder eines Visums für die ausschließliche Einreise in die Bundesrepublik entgegenstehen. Alle diese sich aus Ihrem Sachverhalt ergebenden und meines Erachtens auch klärungsbedürftigen Fragen können jedoch kaum in einer kurzen Online-Beratung, wie Sie von Ihnen in Anspruch genommen wird, beantwortet werden. Insofern rate ich Ihnen zu einer erneuten Anfrage mit einer ausführlichen Sachverhaltsschilderung und konkreten Fragestellungen unter "Beauftrag-einen-Anwalt" oder - wenn Sie sich an einen bestimmten Anwalt wenden wollen - unter "Anwalt Direktanfrage".
Im Hinblick auf die sich aus Ihrem Sachverhalt ergebenden und noch zu klärenden Fragen kann auf Ihre "eigentlichen Fragen" tatsächlich nur ganz kurz eingegangen werden:
Die Botschaft der Bundesrepublik wird mit Sicherheit den philippinischen Staat nicht über den Inhalt der Gespräche informieren, die Ihre Freundin mit Angehörigen der Botschaft führt, um ein Visum zu erlangen oder Unterlagen legalisieren zu lassen. Hier stellt sich allenfalls die Frage, ob philippinische Behörden über eine mögliche Urkundenfälschung des Vaters Ihrer Freundin dadurch Kenntnis erlangen, dass die Botschaft gezwungen ist, Informationen einzuholen. Dies kann aber von Ihrer Freundin dadurch verhindert werden, dass sie von vornherein klarstellt, mit der Einholung derartiger Informationen nicht einverstanden zu sein. Sie muss dann allerdings damit rechnen, dass ihr Antrag auf ein Visum bzw. auf Legalisation von Urkunden zurückgewiesen wird.
Ob der Vater Ihrer Freundin durch Bekanntwerden der Täuschung im Zusammenhang mit der Erstellung der Geburtsurkunde mit einer Strafverfolgung zu rechnen hat, richtet sich natürlich nach philippinischem Straferecht. Ich gehe jedoch davon aus, dass auch auf den Philippinen Täuschungen zur Erlangung von Urkunden beziehungsweise Urkundenfälschungen strafbar sind.
Ich habe Bedenken, ob für die Erteilung eines Visums überhaupt die Vorlage der Heiratsurkunde der Eltern notwendig ist, wie Sie behaupten. Ich sehe allenfalls Probleme für den Fall, dass für eine Eheschließung in Deutschland (oder in einem Schengen-Land, z.B. Dänemark) die erforderlichen Urkunden durch die Botschaft der Bundesrepublik legalisiert werden müssten.
Probleme im Zusammenhang mit der Vorlage von Urkunden, egal ob für die Erteilung eines Visums oder für die Legalisation von Urkunden für eine beabsichtigte Eheschließung nach der Einreise in die Bundesrepublik erschweren selbstverständlich das gesamte Vorhaben und können eine erhebliche zeitliche Verzögerung zur Folge haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen trotz der im Rahmen dieser Online-Beratung und auch aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht zu klärenden Fragen weiterhelfen konnte.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Beratungsforumeine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, auf der Grundlage der übermittelten Informationen eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten, damit Sie die Erfolgsaussichten in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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