Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Leider ist in Ihrem Fall wohl die ordentliche Kündigung für drei Jahre ausgeschlossen worden. Dies ist sowohl durch eine Individualvereinbarung als auch bei einem Formularvertrag in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich.
Im Gegensatz zur Änderung der Kündigungsfristen zum Nachteil des Mieters ist ein solcher Ausschluss für eine gewisse Zeit rechtmäßig und kann nicht angegriffen werden.
Auch in einem Formularmietvertrag kann die ordentliche Kündigung bis zu 4 Jahre ausgeschlossen werden, wenn dies für beide Seiten gilt, d.h. wenn auch der Vermieter vor Ablauf der genannten Zeit nicht ordentlich kündigen kann. Sollte nur einseitig bestimmt sein, dass Sie nicht vor Ablauf der 3 Jahre ordentlich kündigen können, der Vermieter seinerseits aber seit Beginn des Mietverhältnisses ordentlich kündigen kann, dann wäre die Klausel unwirksam.
Ist dies nicht der Fall, so hat die Genossenschaft Recht und Sie müssten bis November weiter zahlen. Meist lassen Vermieter in diesem Fall aber mit sich reden, dass man bei Stellung eines Nachmieters für die Wohnung früher aus dem Mietvertrag kommt.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)