Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Aus meiner Sicht ist hier von einem Gewährleistungsausschluß auszugehen.
Denn zunächst hat Ihre Frau einen Kaufvertrag mit dem Sohn des Fahrzeugeigentümers geschlossen. In diesem Vertrag war zwar kein
Gewährleistungsausschluß vereinbart; aber um diesen ursprünglichen Vertrag geht es hier auch nicht.
Vielmehr ist die Übereignung des Fahrzeugs nach meinem Verständnis auf der Grundlage eines Vertrages erfolgt, den Sie mit dem Kfz-Eigentümer geschlossen haben. Ob es sich dabei um einen gänzlich neuen, im Anschluß an die eBay-Transaktion geschlossenen Vertrag handelt, oder ob der ursprüngliche Vertrag auf beiden Seiten übernommen wurde, ist weniger entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, daß Bestandteil dieses Vertrages - und sei es durch eine nachträgliche, bei der Kfz-Übergabe getroffene Vereinbarung - ein Gewährleistungsausschluß ist.
Auf diesen Ausschluß kann sich der Verkäufer grundsätzlich berufen.
II. Das gilt nach § 444 BGB
nur nicht, soweit der Verkäufer den Mangel "Motorschaden" arglistig verschwiegen oder er eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen hat.
Insoweit liegt allerdings die Beweislast bei Ihnen. Deshalb sollten Sie prüfen (lassen), ob der Haftungsausschluß - dessen Vereinbarung übrigens der Käufer beweisen muß - nach § 444 BGB
unwirksam ist.
Nur in diesem Fall können Sie m. E. den Verkäufer mit Erfolg in Anspruch nehmen.
Ich bedauere, daß ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann. Dennoch hoffe ich, daß meine Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Trettin
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Sehr geehrter Herr Trettin,
vielen Dank für die rasche, wenn auch ernüchternde Antwort.
Ob der Motorschaden arglisting verschwiegen wurde, ist durch mich nur schwer nachweisbar. Zwar gibt es innerhalb der Kaufabwicklung einige Ungereihmtheiten, jedoch sind diese nur schwammig.
Wie genau ist denn die "Arglist" zu definieren, welche Merkmale müssten erfüllt sein?
Durch den bei Übergabe unterzeichneten Kaufvertrag werden nach Ihrer Ansicht die Angaben innerhalb Ebay egalisiert? Bezahlt wurde die Ware vor Unterzeichnung des letztlichen Kaufvertrags. Der Kaufvertrag hat keinen schriftlichen Bezug zu Ebay inkludiert, jedoch schließt er die Auktion auch nicht aus. Innerhalb des Auktionstextes ist von "fährt einwandfrei" die Rede. Das stimmt ja nun eben nicht.
Schade.
Wäre schön, wenn Sie diesbezüglich eine Antwort geben könnten, dass wäre für mich bei zukünftigen Käufen wichtig.
Danke.
PS: der Kaufwert war mit unter 2000EUR niedrig.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
daß Sie den Kaufpreis schon vor Übergabe des Kfz geleistet haben, schließt m. E. aus, daß ein Kaufvertrag erst bei Abholung des Wagens geschlossen wurde. Vielmehr dürfte zunächst - wie angedeutet - ein Vertrag zwischen Ihrer Frau und dem Sohn des Kfz-Eigentümers geschlossen worden sein, und sind sodann Sie sowie der Kfz-Eigentümer an deren Stelle in dieses Vertragsverhältnis eingetreten.
Damit hat zunächst ein Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluß zwischen Ihnen bestanden. Indes wurde ein solcher Ausschluß nachträglich, bei Übergabe des Fahrzeugs, vereinbart.
Fraglich kann deshalb nur sein, ob der Verkäufer durch die Angabe "fährt einwandfrei" eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen hat. Aus meiner Sicht ist das nicht der Fall. Denn m. E. kommt in dieser Äußerung nicht der Wille des Verkäufers zum Ausdruck, verschuldensunabhängig zu haften, wenn das Fahrzeug eben nicht einwandfrei fährt.
Arglist werden Sie dem Verkäufer allenfalls schwer nachweisen können; denn sie müßten im Grunde beweisen, daß der Verkäufer von dem Motorschaden wußte oder ihn wenigstens ernsthaft für möglich hielt, und ihn gleichwohl (vorsätzlich) verschwiegen hat.
Dieser Beweis dürfte kaum zu führen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt