Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ob der Nachzahlungsbetrag berechtigt ist, kann im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden, da nicht nachvollzogen werden kann, ob die Abrechnung Ihrem tatsächlichen Verbrauch entspricht oder diesbezüglich Einwände erhoben werden können.
Eine Verjährung der Ansprüche des Stromanbieters ist trotz der sehr langen Abrechnungsperiode noch nicht gegeben. Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sieht keine eigenen Verjährungsregelungen vor, so dass §§ 195
, 199 BGB
angewendet werden müssen. Danach verjähren im Jahr 2006 entstandene Ansprüche erst zum 31.12.2009.
Zu prüfen wäre, ob bezüglich der Ansprüche aus 2006 und ggf. 2007 eine Verwirkung vorliegt, welche wegen § 242 BGB
eine Forderung ausschließt. Hierfür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss ein längerer Zeitraum verstrichen sein (sog. Zeitmoment), der Forderungsberechtigte muss untätig gewesen sein und der Forderungsverpflichtete hat sich zu recht darauf eingestellt, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird. Gegen letzteres könnte sprechen, dass Sie selbst viele Male auf eine Abrechnung gedrängt haben. Sie sollten den Stromanbieter aber dennoch auf eine mögliche Verwirkung eines Teils seiner Forderung hinweisen – ggf. kommt man Ihnen auch aus Kulanz entgegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
11.03.2009 | 17:34
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Unser Stromanbieter wollte von einer Verwirkung der Forderung nichts wissen. Die angebotene Kulanz beträgt nicht mal 10 % der Gesamtforderung. Müssen wir das so hinnehmen?
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.03.2009 | 08:57
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Sie müssen die Position des Stromanbieters nicht hinnehmen, da es Ihnen frei steht, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Ob dies aber sinnvoll ist, kann im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden. Wenn keine Verwirkung vorliegt, was aber ein Rechtsanwalt vor Ort im Detail prüfen sollte, kann das Angebot akzeptabel sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt