Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Bei einer vorangegangenen Drittunterwerfung ist durch die gegenüber einem Gläubiger übernommene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung die Wiederholungsgefahr beseitigt. In diesem Falle hat ein anderer durch dieselbe Verletzungshandlung Betroffener keinen Anspruch auf eine weitere, ihm gegenüber abzugebende Unterwerfungserklärung. Ob die Wiederholungsgefahr durch die gegenüber einem Gläubiger übernommene Verpflichtung beseitigt ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Bei ihrer Prüfung muss in den Fällen, in denen der betroffene Angreifer mit dem Vertragsstrafegläubiger nicht identisch ist, zusätzlich und in besonderem Maße auch auf die Person und die Eigenschaften des Vertragsstrafegläubigers und auf die Art seiner Beziehung zum Schuldner abgestellt werden (BGH I ZR 121/80
).
Das bedeutet also, dass der Abgemahnte nicht verpflichtet ist, bei Vorliegen einer ausreichenden Verpflichtung eine Vertragsstrafe zu übernehmen, gegenüber einem Dritten eine zweite Unterwerfungserklärung abzugeben. Das Fehlen eigener Sanktions- und Durchsetzungsmöglichkeiten begründet für den zweiten Abmahnenden keine Wiederholungsgefahr. Eine Ausnahme kann lediglich dann bestehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Dritte, demgegenüber die Unterwerfungserklärung abgegeben wurde, die ihm damit zustehenden Sanktionsmöglichkeiten nicht benutzen wird. Dabei trifft den Abgemahnten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Erklärung gegenüber dem Dritten geeignet war, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (BGH I ZR 79/85
).
Wenn Sie also wegen ein und demselben Passus von zwei Wettbewerbern abgemahnt worden sind, müssen Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nur einmal abgeben, wenn damit die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, wofür Sie darlegungs- und beweispflichtig sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Hilfe.
Leider bin in im Verstehen von rechtlichen Formulierungen etwas unbeholfen und muss deshalb jetzt noch einmal nachfragen...
1. So wie ich es herausgelesen habe genügt es eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn beide Erklärungen die sleben Punkte abdecken.
2. Wie verhält es sich mit der Bezahlung der Kostennote? Muss diese jetzt bei beiden beglichen werden oder kann ich die 650,-€ Anwaltshonorar des zweiten Anwaltes mit der Begründung abwehren, dass ich bereits die Honorarnote des ersten Anwaltes übernommen habe?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sehr gerne beantworte ich diese wie folgt:
Sie haben richtig herausgelesen, dass es im Falle ein und derselben Verletzungshandlung genügt, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn beide Erklärungen exakt die gleichen Punkte abdecken. Eine weiterer Abmahner hat dann keinen Anspruch auf eine weitere Erklärung. Die Übernahme des Anwaltshonorars folgt aus dem Anspruch des Verletzten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen zu können. Da der Zweitabmahner diesen Anspruch nicht hat, kann dessen Anwalt folgerichtig auch nicht die Begleichung seiner Kostennote verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Ich möchte meine Antwort insofern klarstellen, dass Sie auf den Fall zutrifft, dass der Abgemahnte bereits eine entsprechende Drittunterwerfung abgegeben hat, bevor er zum zweiten Male wegen derselben Angelegenheit abgemahnt wurde, da für diesen Fall die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde. Wenn zwei Abmahner gleichzeitig abmahnen, sieht die Sache anders aus. Dann kann es sein, dass dann beide Abmahner und deren Anwälte jeweils Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Kosten haben. Dies folgt aus der entsprechenden Regelung in § 12 UWG
.
Bei weiteren Unklarheiten können Sie mir gerne eine E-Mail schicken. Dann können wir die Sache noch einmal besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier