Sehr geehrter Fragesteller,
gern möchte ich Ihre Frage anhand der von Ihnen gemachten Angaben zum Sachverhalt und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die von Ihnen aufgeworfene Frage ist in der Vergangenheit bereits wiederholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen – mit sehr unterschiedlichem Ausgang – gewesen.
Zunächst ist nach Ihrer Schilderung wohl davon auszugehen, dass zwischen Ihnen und dem Verkäufer ein Kaufvertrag über die Stühle zustande gekommen ist. Sie schreiben, dass Sie nach Ihrer Bestellung eine automatische Antwort-Email erhalten haben. Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die Bestätigungsemail als Annahme Ihres Kaufangebotes zu werten sei (BGH VIII ZR 79/04
).
Allerdings sieht das Gesetz in bestimmten Konstellationen Anfechtungsrechte vor. So kann eine Willenserklärung (hier: Annahme des Kaufangebotes) angefochten werden, wenn der Erklärende bei der Abgabe der Erklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte (§ 119 Abs 1 BGB
). Ob die falsche Preisangabe einen solchen rechtlich relevanten Irrtum darstellt, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat in der bereits erwähnten Entscheidung geurteilt, dass in dem Falle, in dem dem Verkäufer bei der Eingabe der Preisdaten ein Fehler unterlaufe – sei es dadurch, dass er sich verschreibt bzw vertippt oder dass ein Übermittlungsfehler durch die Software auftritt, der Verkäufer zur Anfechtung berechtigt sei, da in diesem Falle die auf der Seite erschienene Preisangabe nicht dem Erklärungswillen des Verkäufers entspreche (BGH aaO).
Allerdings müsste der Verkäufer das Vorliegen eines solchen Irrtums im Zweifel auch beweisen können. Dies ist in diversen Fällen, die von den Gerichten zu entscheiden waren, nicht immer der Fall gewesen, weshalb auch in Ihrem Falle ein Anfechtungsrecht nicht unbedingt greifen muss. Entscheidend wird sein, wie eine Anfechtung tatsächlich begründet würde. Sollte tatsächlich der Preis falsch eingegeben worden sein, dies aber nicht durch ein Vertippen passiert sein, sondern, wie Sie in Ihrer Schilderung andeuten, schlicht weil dem entsprechenden Mitarbeiter ein falscher Preis vorlag, so könnte die Situation anders zu bewerten sein. Hier wäre dann nämlich der "falsche" Preis in der Annahme eingegeben worden, er sei korrekt. Hier käme viel auf die Beweislage an. Daher ist eine abschliessende Beurteilung an dieser Stelle nicht möglich.
Zusammenfassend kann man bezüglich eines Anfechtungsrechtes daher sagen, dass es sich hier durchaus um eine Situation handeln könnte, die nach den vom BGH aufgestellten Grudsätzen zur Anfechtung berechtigen kann. Ob dem Verkäufer die entsprechenden Nachweise gelingen werden, bleibt aber fraglich. Insofern könnte man durchaus die Anfechtung zunächst einmal in Frage stellen und Lieferung verlangen.
Der zweite Punkt wäre die vom Verkäufer verwendete Klausel in den AGB, wonach er sich die Lieferung "bei Irrtümern, unvertretbaren Preis- und Produktänderungen, sowie Lieferengpässen unserer Vorlieferanten" vorbehält. Meines Erachtens dürften Zweifel an der Wirksamkeit dieser Klausel bestehen, insbesondere im Hinblick auf die Preis- und Produktänderungen. Dies ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung und bedürfte daher einer eingehenderen Prüfung.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen eine erste Orientierung gegeben haben zu können. Es sei der Hinweis erlaubt, dass die Beratung nur anhand der von Ihnen gemachten Angaben erfolgt ist und lediglich eine erste grobe Einschätzung darstellt. Die ausführliche Beratung und Prüfung der Rechtslage durch einen Rechtsanwalt vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüssen,
J. Lau
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 26.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das mit dem Preis ist mir jetzt klar. Das hat er niemals schriftlich angegeben. Er gab telefonisch zunächst an, dass die Ware nicht lieferbar sei. Als ich ihm erklärte, dass ich dies nicht glaube, fing er an, dass er sich im Preis geirrt habe.
Das er den Artikel angeblich nicht mehr liefern kann hat er mir zuvor auch per Email geschrieben:
> Leider ist der Artikel nicht mehr gelistet und wurde durch uns
> versehnetlich noch nicht gelöscht.
> Bitte senden Sie uns Ihre Kontodaten für die Rücküberweisung zu, Danke!
> Wir treten hiermit von unseren Vertrag (Willenserklärung) zurück.
> Schade, dass es nicht geklappt hat.
> MfG
Die gesamten Artikel aus dieser Gartenmöbel Serie sind nun in seinem Shop lieferbar, nicht mehr jedoch dieser Klappsessel. Ich weiß aber definitiv, dass auch der Klappsessel lieferbar ist.
Verhält es sich dabei anders? Sollte man versuchen einen Vergleich zu schließen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Klarstellung des Sachverhaltes. In diesem Falle beruft sich nun der Verkäufer nicht mehr auf die falsche Preisangabe, was eventuell darauf schliessen lässt, dass er sich vielleicht in der Beweisführung schwer tun wird.
Ein Vergleich ist zur Vermeidung eines Rechtsstreits natürlich immer eine Option! Die Argumentation des Verkäufers geht meines Erachtens aber ins Leere. Er hat sich vertraglich verpflichtet, Ihnen dieses Möbelstück zu verschaffen. Um es einfach auszudrücken: Es ist das Problem des Verkäufers, ob er es aus dem Programm genommen hat oder nicht und wo er es her bekommt – er müsste es Ihnen verschaffen.
Lediglich wenn ihm die Leistung komplett unmöglich wäre (wird nicht mehr hergestellt/nicht mehr lieferbar - auch nicht von anderen Lieferanten, etc), wäre die Situation anders zu beurteilen. Das halte ich jedoch, ebenso wie Sie, für zweifelhaft.
Mit freundlichen Grüssen,
J. Lau
Rechtsanwältin