Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die Grundschuld ist auch gegen die Erbin vollstreckbar.
Dies ergibt sich aus folgenden Grundsätzen: Durch den Erbfall tritt die Erbin in sämtliche Rechtspositionen der Erblasserin ein, vgl. § 1922 BGB
. Das bedeutet, dass die Tochter Eigentümerin des Grundstücks mit allen Belastungen wird – eben auch mit der darauf lastenden Grundschuld.
Nun lautet der Titel über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 2 ZPO
) auf den Namen der Großmutter – in solchen Fällen hat aber der Berechtigte einen sogenannten Titelberichtigungsanspruch gem. § 727 I, II ZPO
. Er kann also erwirken, dass die Vollstreckungsurkunde auf die Tochter umgeschrieben wird.
Im Übrigen ist zum Thema Gesamterbe noch zu erwähnen, dass mit der Bestellung einer Grundschuld nur das betroffene Grundstück belastet wird – alle weiteren Vermögensgegenstände bleiben unberührt und auf diese hat der Gläubiger keinen Zugriff. Daher handelt es sich somit quasi nicht um eine persönliche Haftung, sondern um eine Haftung mit einem Grundstück. Reicht die dann aus der Versteigerung des Grundstücks resultiernde Summe für die Befriedigung des Gläubigers nicht aus, so hat dieser " Pech" gehabt.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296970
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Diese Antwort ist vom 19.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Medizinrecht
Sehr geehrter Herr Drewelow,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Laienhaft erkenne ich in der Antwort einen Widerspruch:
Einerseits schreiben Sie, dass sich die Grundschuldgläubigerin den Titel auf die Erbin umschreiben lassen kann. Dann könnte also die Bank gegen die Erbin sofort vollstrecken, richtig ? Und die Unterwerfung nach § 800 UPO beinhaltet ja gerade, dass Vollstreckung in das GESAMTE Vermögen möglich ist, also z.B. auch Kontoguthaben.
Andererseits schreiben Sie im letzten Absatz, dass es sich quasi nicht um eine persönliche Haftung, sondern um eine Haftung nur mit dem Grundstück handelt.
Was gilt nun ?
Das gerade war substanziell die Frage, ob aufgrund des so auf die Erbin umgeschriebenen Titels auch andere Vermögenswerte der Erbin für diese persönliche Haftungsunterwerfung z.B. im Rahmen einer Pfändung nach Titelumschreibung, möglich ist.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 800 ZPO
gestattet die Möglichkeit, dass ein Eigentümer eines Grundstücks sich auch für die Rechtsnachfolger des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung in Ansehung einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld unterwerfen kann. Mit anderen Worten wird somit die Titelumschreibung obsolet. Dies gilt aber nur für das dingliche Recht (hier Grundschuld). So ist Ihre Frage, ob die Bank sofort gegen die Tochter vollstrecken kann, in Bezug auf das Grundstück zu bejahen.
§ 800 ZPO
beinhaltet nicht, „dass Vollstreckung in das GESAMTE Vermögen möglich ist, also z.B. auch Kontoguthaben“. Eine solche Unterwerfungserklärung ist aber grundsätzlich möglich. Ist eine solche Vereinbarung geschlossen worden, so hat dies mit der Bestellung einer Grundschuld jedoch nichts mehr zu tun.
Für diesen Fall gilt allerdings auch, dass ein solcher Titel ebenso im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht. Nach Umschreibung des Titels ist sodann auch dieser gegen die Erbin vollstreckbar. § 800 ZPO
jedoch, gestattet die Vollstreckung wegen der persönlichen Schuld gegen den nachfolgenden Eigentümer gerade nicht. (vgl. ZPO-Kommentar Thomas/Putzo, § 800 Rn. 1, 27. Auflage) Allerdings ist es möglich die Unterwerfung bzgl. der persönlichen Schuld (gesamtes Vermögen) in der selbigen Urkunde zu statuieren.
Zusammenfassend ist also zu sagen, dass wenn noch neben der Bestellung der Grundschuld andere Vereinbarungen zwischen der Erbin und dem Gläubiger getroffen wurden, so ist die Haftung der Erbin auch mit anderen Gegenständen als dem Grundstück denkbar. Ist die Vereinbarung zur Unterwerfung mit dem gesamten pers. Vermögen geschlossen worden, bleibt die Haftung nicht auf das Grundstück beschränkt.
Ich hoffe, ich habe Ihnen diese schwierige Materie einigermaßen verständlich näher bringen können.
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Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
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