Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Orientierung wie folgt:
1. Die Preisangabenverordnung ist zwingend. Eine Ausnahme nach § 9 PangV ist nicht gegeben. Auch wenn Sie den Alkohol nicht unbedingt zum Zweck des Konsums verkaufen, sondern die Flasche an sich im Vordergrund stehen soll, ändert dies nichts an den Pflichten der PangV. Sofern die Menge ihrerseits nicht konkret bestimmt werden kann, wird dies wettbewerbsrechtlich zu ihren Lasten gehen.
2. Das LG Kobblenz geht in der von Ihnen genannten Entscheidung davon aus, dass das JuScHG ( §§ 9,10) auf den Fernabsatzhandel nicht anwenbar ist und somit auch kein Verstoß vorliegen kann. Nach dem LG Koblenz ist für ein entsprechenden Verbot eine neue Gesetzesgrundlage zu schaffen.
Ob sich dem andere Gerichte anschließen werden, kann im Rahmen dieser Onlineanfrage nicht beantwortet werden.
Die Gefahr besteht natürlich dahingehend, dass das Merkmal der Abgabe "sonst in der Öffentlichkeit" ( §§ 9,10 JuSchG
) auf den Versandhandel angewendet wird, so dass die Jugenschutzbestimmungen beachtet werden müssen.
Die Argumentation des LG Koblenz ist sicherlich sehr gut nachvollziebar, dass es besondere Regelungen zum Versandhandel von Tabakwaren (Alkohol) im Jugendschutzgesetz gerade nicht gibt. Auf der anderen Seite ist diese Entscheidung nicht unproblematisch, da der Gesetzgeber den Schutz der Jugendlichen aktuell versucht zu verbessern bzw. die Vorschriften verschärft.
Sofern natürlich die Jugendschutzbestimmungen beachtet werden müssen, gestaltet es sich als äußert schwierig, diesen Bestimmungen auch gerecht zu werden.
Die von Ihnen gewählte Variante wird für § 2 JuSchG
nicht ausreichend sein, da hierdurch der Verkauf an Jugendliche nicht verhindert wird. Selbst die Vorlage des Personalausweises oder der Personalausweisnummer wurde von de Gerichten teilweise als nicht ausreichend erachtet, da es ein leichtes sei, dies auch von volljährigen Freunden/ Bekannten zu bekommen.
Insofern ist die absolute Sicherheit derzeit wohl nicht über die Bestellung sondern über die Zustellung zu erreichen. Hier bieten die jeweiligen Transportunternehmer (z.B. UPS) Möglichkeiten an, die Ware nur an Volljährige zuzustellen. Diese Zustellung ist aber natürlich mit Mehrkosten verbunden.
Zusammenfassend handelt es sich vorliegend noch um ein Gebiet, welches von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt ist, so dass die Unsicherheit bestehen bleibt.
Ich hoffem Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
17.02.2009 | 12:38
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Reicht es demnach, wenn ich auf der Artikelseite darauf hinweise, das die Lieferung ausschliesslich per UPS und ausschliesslich gegen Altersnachweis erfolgt? (Und dann natürlich auch nur so versende)
Kann ich mir die die Preise gemäß PangV selbst ausdenken, oder kontrolliert jemand meine Angaben?
Kurzes ja / nein reicht :-)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.02.2009 | 12:57
Sehr geehrter Fragesteller,
ja- es genügt ein Hinweis, dass die Lieferung nur gegen Altersnachweis erfolgt und die Ware dann auch entsprechend ausgeliefert wird.
Die Preise (Grundpreise) sollten natürlich richtig berechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt