Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Insolvenzverwalter kann im laufenden Insolvenzverfahren den Geschäftsbetrieb aus der Insolvenzmasse freigeben. Diese Möglichkeit nach § 35, Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter in Ihrem Falle genutzt. Hierbei will er vermeiden, dass die anfallenden Kosten des Geschäftsbetriebes die Einkünfte für die Masse übersteigen und damit die Insolvenzmasse belastet wird.
Die Freigabeerklärung erfolgt gegenüber dem Schuldner und wird dem Gericht als auch dem Finanzamt mitgeteilt.
Die durch Sie erzielten Gewinne stellen dabei insolvenzfreies Einkommen dar und unterliegen daher nicht dem Zugriff des Insolvenzverwalters. Durch die Freigabe des Betriebes hat der Insolvenzverwalter keinen Zugriff mehr auf den Betrieb, ist aber auch den Forderungen der Neugläubiger nicht ausgesetzt.
Allerdings greift § 295 InsO, wonach Sie als Insolvenzschuldner die Verpflichtung haben eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, da ansonsten die Versagung der Restschuldbefreiung droht.
Gehen Sie einer selbständigen Tätigkeit nach, haben Sie die Gläubiger durch Zahlungen an den Verwalter so zu stellen, als wenn Sie angestellt wären. Daher wird in der Regel mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung getroffen, wonach entsprechende Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu leisten sind. Diese Zahlungen können verschiedentlich ausgestaltet sein, setzten jedoch die Vorlage entsprechender BWA´s voraus und erfolgen aus dem Gewinn der selbständign Tätigkeit.
Durch die Freigabe des Betriebes treffen den Verwalter auch nicht mehr die steuerrechtlichen Pflichten. Die Erfüllung der steuerlichen Pflichten obliegt ausschlißlich dem Insolvenzschuldner.
Da durch die erhöhte Abführung der Umsatzsteuer ein Steuerguthaben entstanden ist, gehört dies infolge der Freigabe nicht zur Insolvenzmasse. D.h. die nach der Freigabe entstanden Steuerguthaben sind an Ihr Unternehmen auszukehren. Da sich hierdruch der Gewinn erhöhen wird, wird sich je nach Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter auch der abzuführende Betrag erhöhen.
Denn von dem Gewinn des Unternehmens bleibt Ihnen der Pfändungsfreibetrag nach §§ 850 ff. ZPO. Wie die Zahlungs- und Berechnungsmodalitäten im einzelnen aussehen, kann ich allerdings nicht beurteilen.
Die Abführung des verbleibenden Gewinns erfolgt wie ausgeführt, nicht aufgrund des Insolvenzbeschlages, da dieser durch die Freigabe weggefallen ist, sondern aufgrund der getroffenen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Insolvenzverwalter.
Im Ergebnis haben Sie den Verwalter aufzufordern diesen Betrag an Sie zu erstatten. Im Nachgang haben Sie dann den erhöhten Gewinn an den Verwalter abzuführen. Zur Vereinfachung kann hier eine Saldierung erfolgen, so dass der Verwalter Ihnen den Differenzbetrag auskehrt.
Dies gilt aber nicht für die Steuererstattungsbeträge, die vor der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit angefallen sind.
Die Argumentation des Insolvenzverwalters, Sie hätten Ihren Kunden zuviel Geld abgenommen oder die Verplanung der Einnahmen sei nicht relevant, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht maßgebend.
Sie sollten Ihren Anspruch daher geltend machen und ggfs. das Insolvenzgericht um eine Stellungnahme bitten. Sollten Sie hier nicht weiterkommen, müssten Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen