Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir mitgeteilten Informationen gerne beantworten möchte.
1. Frage: Austauschmotor
Ein Recht zum Rücktritt steht Ihnen zu. Gemäß § 323 Abs. 1 BGB
kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner, der eine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt, erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist ist darüber hinaus entbehrlich, wenn gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Leistung war zweifelsohne nicht vertragsgemäß, da der Gebrauchtwagenhändler - entgegen der schriftlichen Vereinbarung, die er Ihnen bestätigt hat - keinen Original-Motor eingesetzt hat. Dieser Sachverhalt rechtfertigt auch den sofortigen Rücktritt, da aufgrund der bewussten Täuschung des Händlers Ihr Vertrauen in seine ordnungsgemäße Leistungsbereitschaft schwer erschüttert wurde.
Dem steht auch die Vorschrift des § 439 BGB
nicht entgegen, wonach der Verkäufer im Zweifel berechtigt ist, zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen, weil auch insoweit die Unzumutbarkeit für den Käufer (s.o.) verbleibt, vgl. § 439 BGB
.
Freilich bleibt alles Gesagte unter dem Vorbehalt, dass natürlich nur eine summarische Prüfung vorliegt.
2. Frage: Bremsen
Insoweit besteht ebenfalls ein Rücktrittsrecht mit der obigen Begründung. Zwar ist es tatsächlich Tatfrage, ob bei dem Angebot einer günstigen Erneuerung angenommen werden kann, dass eine komplett neue Kupplung eingesetzt wird oder aber nur beansprucht werden kann, dass die alte Kupplung anhand teilweise neu installierter Teile in Stand gesetzt wird. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes, der bei solchen Fragen der Vertragsauslegung maßgeblich ist, würde ich meinen, dass der Verkäufer tatsächlich verpflichtet war, eine komplett neue Kupplung einzubauen. Er kann ich dazu im Rahmen der summarischen Prüfung nicht sagen.
Zu den Bremsen, beziehungsweise zu dem Fahrwerk lässt sich sagen, dass es zur Kostentragung der Reparatur darauf ankommt, ob es sich dabei um Verschleißteile handelte und wie insoweit die vertragliche Vereinbarung war. Da es sich bei Bremsen jedenfalls regelmäßig um Verschleißteile handelt, müssen sie vermutlich für die Reparatur selbst aufkommen. Für das Fahrwerk kommt es letztlich darauf an, was dort defekt war beziehungsweise was vertraglich vereinbart war. Dies lässt sich naturgemäß im Rahmen einer knappen Online-Befragung nicht klären.
3.Frage: Weiteres Vorgehen
Sie sollten den Gebrauchtwagenhändler auf die Rechtslage hinweisen, möglichst schriftlich und nachgewiesen mit einem Einschreibebrief. Sollte sich der Händler weigern, dem nachzukommen, werden sie nicht umhinkommen, einen Anwalt zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einzuschalten. In diesem Fall stehe ich Ihnen dafür gerne zu Verfügung.
4. Frage: Vertragsbruch pp.?
Hier liegt definitiv ein Vertragsbruch vor, der durchaus die Schwelle zum versuchten Betrug schon überschritten haben könnte. Aber ohne ganz genauer Sachverhaltskenntnis ist dies naturgemäß im Wege einer Ferndiagnose schlecht zu beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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Diese Antwort ist vom 07.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
07.07.2005 | 20:07
Ein kurze Nachfrage: Habe die schriftliche Zusicherung des Originalmotors mit Unterschrift nur als Fax vorliegen, ist dies rechtswirksam (unter Zeugen hat er bei der Fz Übergabe allerdings auf Nachfrage nochmals wdh. er wäre ein OriginalATM)?
Danke!
MfG
Dirk Thomas
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.07.2005 | 20:37
Sehr geehrter Herr T.,
auch ein Telefax ist als Erklärungstatbestand, mangels gesetzlich vorgeschriebener Form beim Autohandel, völlig ausreichend. Dass Sie darüber hinaus noch einen entsprechenden Zeugen haben, ist super :-)
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
hochachtungsvoll
RA Hellmann
www.anwaltskanzlei-hellmann.de