Guten Morgen,
da Sie als ehelichen Güterstand die Zugewinngemeinschaft vereinbart haben, wird die Vermögensauseinandersetzung am Ende der Ehe im Wege des sog. Zugewinnausgleichs durchgeführt.
Hierzu werden die Anfangsvermögen der beiden Ehepartner mit dem Endvermögen der Ehepartner verglichen. Anfangsvermögen ist Vermögen, welches zu Beginn der Ehe vorhanden war, Endvermögen ist das Vermögen, welches zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner vorhanden ist. Hierbei bleibt allerdings bestimmtes Vermögen, etwa durch Schenkung oder Erbanfall erhaltenes Vermögen außer Betracht, da dieses mit der gemeinsamen Leistung beider Ehegatten nichts zu tun hat.
Anhang Ihrer Angaben läßt sich eine Berechnung natürlich nicht konkret und genau darlegen. Das Anfangsvermögen des Ehemannes würde auf 100.000,00 CHF (dann umgerechnet in Euro)angenommen, das Anfangsvermögen der Ehefrau - wohl auf null.
Als Endvermögen ist bei dem Ehemann allein der Wert des hälftigen Hausbesitzes zu berücksichtigen. Dies ergäbe einen Wert von 60.000,00 Euro (Wert Immobilie 300.000,00 Euro abzüglich Kredit 180.000,00 Euro = 120.000,00 Euro geteilt durch zwei). Für die Ehefrau würde als Endvermögen ein Betrag von 60.000,0 Euro, nämlich der Wert der hälftigen Haushälfte angerechnet werden.
Danach würde der Ehemann den hälftigen Zugewinn bei der Ehefrau beanspruchen können. Eine genaue Berechnung ist aber, wie bereits dargelegt, erst dann möglich, wenn tatsächlich sämtliche Vermögenswerte konkret dargelegt sind.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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