Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Zweck eines Probearbeitsverhältnisses ist es, den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Vertragspartner und die Arbeitsstelle auf eine längerfristige Zusammenarbeit zu überprüfen (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 40 I 1; KR-Lipke, Rn. 35 zu § 620 BGB
).
Jedoch hält die Rechtsprechung eine Vereinbarung einer Probezeit selbst dann für zulässig, wenn die erste Probezeit bereits abgelaufen war (LAG Rheinland-Pfalz, MDR 1999, 1393
f.). Dies jedenfalls bis zur Dauer von 6 Monaten.
Die Höchstdauer einer Probezeit ist Einzelfallabhängig.
In Ihrem Fall wären die genauen Hintergründe zu ermitteln, so dass ich Ihnen raten kann, im Falle der Kündigung einen Kollegen vor Ort aufzusuchen.
Allerdings stellt sich ohnehin die Frage, ob für Sie das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wenn nicht, ist ohnehin (leider) nur die Kündigungsfrist interessant.
Nach § 1 KSchG
genießt Kündigungsschutz nur derjenige, der 6 Monate ununterbrochen einem Betreib angehört. Nach Ihrer S childerung scheint dies nicht der Fall zu sein.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Ich hatte doch bereits zwei Jahre im Betrieb gearbeitet, und wenn man mit meiner Arbeit nicht zufrieden gewesen wäre hätte man mich doch nicht wieder eingestellt, deshalb wäre doch eigendlich eine Probezeit überhaupt nicht notwendig.
Grundsätzlich haben Sie natürlich Recht - in Ihrer Schilderunng spricht vieles dafür, dass hier eine Probezeit unzulässig ist. Aber das hängt vom Einzelfall ab - insbesondre davon, ob es nachvollziehbare Gründe für die neu vereinbarte Probezeit gibt (geänderte Abeitsabläufe, andere Abteilung etc.). Ist dies nicht der Fall, macht eine "Probezeit" hier wirklich keinen Sinn.
Allerdings wird man Ihnen, so lange kein Kndigungsschutz besteht, trotzdem kündigen können - wenn auch mit längerer Frist.
Ob hier das KSchG anwendbar ist, kann ich hier nicht beurteilen, da ich weder die sachlichen noch tatsächlichen Hintergründe kenne.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten, kann ich Ihnen nur raten, einen Kollegen zu kontaktieren.
Sollten Sie sich den Anwalt nicht leisten können, haben Sie evtl. Anspruch auf Beratungshilfe. Informieren Sie sich hierüber schnellst möglich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Im Wege der Beratungshilfe stellt Ihnen das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein aus, den Sie dem Kollegen vorlegen. Bis auf einen Eigenanteil von € 10,00 ist dann die außergerichtliche Vertretung kostenfrei.