Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Nach Ihrer Schilderung beabsichtigen Sie, nach Beendigung der Elternzeit Ihre Arbeitszeit zu verringern. Sollte Ihr Arbeitgeber dem nicht zustimmen, spielen Sie mit dem Gedanken, Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht bei Eigenkündigungen grundsätzlich nicht. Es sei denn, es exsitiert ein Sozialplan, der eine Abfindung im Falle einer Eigenkündigung vorsieht. Hierzu gibt Ihr Sachverhalt jedoch leider keine Informationen.
Trotzdem Sie andeuteten, Ihren Arbeitsplatz nicht einklagen zu wollen, möchte ich Sie dennoch darauf hinweisen, dass Sie eventuell einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeitnach § 8 TzBfG haben könnten. Dieser würde dann bestehen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber seit mindestens 6 Monaten besteht - was nach Ihrer Schilderung zutrifft - und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt