Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Abschließend beantwortet kann ihre Frage erst nach Einsicht ihres Arbeitsvertrages, der dort getroffenen Vergütungsregelung und der Abrechnung durch den Arbeitgeber. Bis dahin ist allerdings nicht ersichtlich, mit welcher Begründung der Arbeitgeber vorliegend durch die Freistellung, in welcher er Ihnen grundsätzlich ihr vollständigtes Gehalt abrechnen muss, Fehlstunden errechnet hat.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Ihnen nach Anrechnung des Urlaubs und der Überstunden für den Zeitpunkt der Freistellung das vollständige gehalt auszubezahlen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt