Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, d.h. durch Angebot und Annahme zustande.
Wird eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen erklärt, gilt sie gemäß § 150 Abs. 2 BGB
als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Änderungen handelt.
Im vorliegenden Fall haben Sie am 16.10.2008 online ein Vertragsangebot abgegeben, welches durch die Gegenseite ausdrücklich abgelehnt wurde.
Gleichzeitig wurde ein neues Vertragsangebot abgegeben, welches Sie nach den vorliegenden Informationen bislang jedenfalls ausdrücklich nicht angenommen haben.
Zu beachten ist jedoch, dass eine Annahme dieses neuen Angebotes auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann.
Diese wäre z.B. dann der Fall, wenn Sie die Leistung der Gegenseite ohne Widerspruch in Benutzung genommen hätten.
Nach der Rechtssprechung kann im Fall, dass nur eine ganz unwesentliche Änderung der Vertragsbedingungen vorliegt, sogar bloßes Schweigen für das Zustandekommen eines Vertrages ausreichen, wenn der andere Teil seine Ablehnung nicht Alsbald erklärt.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Änderung dem anderen Teil zuvor klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht wurde, woran es im vorliegenden Fall mangeln könnte.
Um diese Frage jedoch abschließend zu beurteilen, wäre ein Einblick in den zwischen Ihnen und 1 & 1 geführten Email-Verkehr und insbesondere in das abgeänderte Angebot zwingend erforderlich.
Diese Informationen können Sie mir gerne an meine unten stehende Email-Adresse senden. Ich werde diese Teilfrage dann selbstverständlich schnellstmöglich beantworten.
2.
Der Widerruf eines Online abgeschlossenen Vertrages ist nach § 312d BGB
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Abgabe der Willenserklärung zulässig.
Sofern Sie über dieses Recht durch die Gegenseite ordnungsgemäß belehrt worden sind, war ein Widerruf Mitte Dezember nicht mehr möglich.
3.
Für die Frage der Kündigung des Vertrages ist zunächst Ziff. 2.4 der AGBs der Gegenseite zu beachten.
Demnach ist der Kunde nur dann wegen Lieferverzugs zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er 1 & 1 zuvor eine schriftliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Diese Frist muss nach den AGB mindestens zwei Wochen betragen.
Nach den mir vorliegenden Informationen haben Sie der Gegenseite keine schriftliche Nachfrist von zwei Wochen gesetzt, so dass auch die von Ihnen erklärte Kündigung unwirksam sein dürfte.
4.
Gemäß Ziff. 4.1 der AGB kommt der Vertrag für die Nutzung des Internet-Zugangs grundsätzlich erst mit dem Zugang der Zugangskennung beim Kunden zustande.
Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Freischaltung des Internet-Zugangs früher erfolgte.
Nach Ihren Angaben, erfolgte die Freischaltung erst zum 05.12.2008, so dass Sie frühestens ab diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind.
5.
Gemäß Ziff. 3.7 AGB kann die Zahlung der Entgelte ausschließlich durch Lastschrift erfolgen.
Der Entzug der Einzugsermächtigung stellt somit, wie Sie zutreffend feststellen, einen Vertragsbruch dar.
Schadensersatzpflichtig machen Sie sich jedoch insbesondere dann, wenn Sie mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Verzug kommen.
Sie müssten in diesem Fall der Gegenseite den sogenannten Verzögerungsschaden ersetzen, wozu insbesondere Inkassokosten und Mahngebühren gehören können.
6.
Ein auf eine bestimmte Laufzeit geschlossener Vertrag ist vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich ordentlich nicht kündbar.
Vorbehaltlich einer genaueren Prüfung Ihrer Unterlagen sehe ich daher an dieser Stelle momentan leider keine Möglichkeit, sich von dem Vertrag wieder zu lösen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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