Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
eine übermäßige Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung kann auch dann eine von der Eigentümergemeinschaft nicht hinzunehmende unzumutbare und damit unbillige Belästigung darstellen, so dass hier durchaus die Möglichkeit besteht, innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat einen entsprechenden Beschluss gerichtlich überprüfen zu lassen.
Aber erst eine entsprechende gerichtliche Entscheidung wird dann den Mehrheitsbeschluss der Eigentümer außer Kraft setzen können.
Das Gericht wird hier zu prüfen haben, ob noch eine hinzunehmende Beeinträchtigung vorliegt, oder hier das Maß überschritten ist. Besonderes Augenmerk wird aber mE auch darauf zu legen sein, dass nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung sicherlich schon ernsthaft darüber nachgedacht werden muss, ob nicht schon eine gewerbliche Nutzung vorliegt.
Sofern eine übermäßige Verschmutzung des Treppenhauses gegeben ist, greift § 14 WEG ein, wonach von dem gemeinschaftlichen Eigentum (Treppenhaus) nur in solcher Weise Gebrauch gemacht werden darf, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß ein Nachteil entsteht. Und das liegt sicherlich dann vor, wenn das Treppenhaus übergebühr verschmutzt wird, so dass ein Reinigungsanspruch besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle