Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Regelungen zum Konkurrenzverbot und einer Karenzentschädigung richtet nach den Europäischen Handelsvertreterrichtlinie. Hiernach ist für Luxemburg eine besondere Vereinbarung erforderlich, damit ein entsprechendes Konkurrenzverbot wirksam wird. Die Vereinbarung selbst ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei gestaltbar.
Das vertragliche Wettbewerbsverbot erlischt i.d.R. mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages. Soweit wie in Ihrem Fall ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, sind hierfür folgende Voraussetzungen einzuhalten:
- die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist auf zwei Jahre beschränkt,
- das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf nur das Vertragsgebiet des Handelsvertreters umfassen, und
- es muss dem Handelsvertreter eine sogenannte Karenzentschädigung gezahlt werden.
Eine Karenzentschädigung kann dann entfallen, wenn der Unternehmer/Arbeitgeber das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund kündigt.
Soweit zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung vereinbart wird, ist dies nicht unwirksam. Vielmehr ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot entsprechend dahingehend auszulegen, dass durch den Unternehmer/Arbeitsgeber eine Karenzentschädigung zu leisten ist.
Die Karenzentschädigung wird für die Beachtung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geleistet.
Soweit sich das Wettbewerbsverbot nur auf den Kundenkreis in Deutschland bezieht, wäre trotz Zahlung einer Karenzentschädigung eine vergleichbare Tätigkeit in Luxemburg möglich. Soweit sich das Wettbewerbsverbot auf das Gebiet in Luxemburg beschränkt, wäre eine vergleichbare Tätigkeit in Deutschland möglich.
Sofern der Arbeitgeber eine Kompensation ablehnt, wäre im folgenden das Wettbewerbsverbot nicht einschlägig, gleichwohl hätten Sie einen Anspruch auf eine entsprechende Kompensationszahlung.
Soweit Sie einen neuen Handelsvertretervertrag abschließen, empfehle ich im Vorfeld Ihren jetzigen Handelsvertretervertrag von einem Kollegen prüfen zu lassen, um alle Unwägbarkeit auszuschließen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen