Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache im Rahmen der Rücksendung nach erfolgtem Widerruf trägt ausschließlich der Verkäufer. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 357 Absatz 2 Satz 2 BGB. Der Internetshop kann daher nicht von Ihnen verlangen, sich mit DHL auseinanderzusetzen; gleichfalls kann er die Erstattung des Kaufpreis nicht mit dieser Begründung zurückhalten. Alles was von Ihnen verlangt werden kann, ist der Nachweis darüber, dass Sie die Ware auf den Postweg gebracht haben - was mit der Ihnen vorliegenden Quittung unproblematisch möglich sein sollte.
Sie sollten den Internetshop daher unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erstattung des Kaufpreises auffordern. Sollte eine Zahlung nicht erfolgen, müsste der Kaufpreisanspruch notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt