Sehr geehrte Ratsuchende,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Gem. § 622 Abs. 1 BGB
gilt grundsätzlich bei einem Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von bis zu 2 Jahren eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Entscheidend ist hierbei der Zugang beim Gekündigten. Ausnahmsweise beträgt diese Frist gem. § 622 Abs. 3 BGB
2 Wochen, wenn wirksam eine Probezeit vereinbart wurde.
Da in Ihrem Fall eine Probezeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde und auch kein anders lautender Arbeitsvertrag vorliegt, ist rechtlich wirksam eine Vereinbarung über eine Probezeit nicht zustande gekommen, so dass in Ihrem Fall Ihr Arbeitsverhältnis, das durch Übergabe der Kündigung am 24.12.2008 gekündigt wurde, frühestens zum 31. Januar 2009 gekündigt werden kann, da andernfalls die gesetzliche Frist von vier Wochen nicht eingehalten wird, dieses jedoch grundsätzlich aber auch nur, wenn in Ihrem Betrieb nicht mehr als 10 Mitarbeiter tätig sind oder Sie in Ihrem Unternehmen nach den Kriterien Unterhaltspflicht, Alter, Betriebszugehörigkeit etc. die sozialschwächste Arbeitnehmerin sind.
Ich weise Sie jedoch noch auf folgendes hin: Sollte es Ihrem Arbeitgeber durch Zeugenaussagen oder ähnlichen Beweisen gelingen, nachzuweisen, dass eine Probezeit mit Ihnen wirksam vereinbart wurde, dann wäre eine Kündigung zum 7. Januar 2009 zulässig. Dazu können sich aus tarifvertraglichen Regelungen weitere Verkürzungen dieser Frist ergeben. Da diese jedoch wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen worden sein muss, muss Ihr Arbeitgeber aufgrund des nur mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages die ausdrückliche Einbeziehung der tarifvertraglichen Vereinbarungen nachweisen, was ihm ähnlich wie bei der Probezeit jedoch schwerlich gelingen dürfte. Anzumerken bleibt, dass die Vereinbarung einer Probezeit rechtlich gesehen auch bei vorherigen Probearbeitstagen oder Eignungsfeststellungen möglich ist.
Weiterhin müssen Sie nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang (=Übergabe) der Kündigung, also bis zum 7. Januar 2009, gerichtlich beim zuständigen Arbeitsgericht vorgehen, da andernfalls diese Kündigung rechtlich wirksam wird. Ich empfehle Ihnen daher dringend, einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Aufgrund Ihrer finanziellen Situation (ALG II) dürften hierbei keine Kosten für Sie entstehen, da diese per Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe vom Staat übernommen werden.
Ich bin gerne bereit, mich Ihrer Angelegenheit am Montag anzunehmen. Sollten Sie dieses wünschen, so nehmen Sie bitte morgen ab ca. 09:00 Uhr per Telefon (030-44318625) oder möglichst umgehend per Email (lattreuter(at)das-mandat.de) mit mir Kontakt auf, damit ich die notwendigen rechtlichen Schritte umgehend in die Wege leiten kann. Die örtliche Distanz zwischen Ihrem Wohnort Dresden und meinem Kanzleiort Berlin ist dabei für mich kein Hindernis.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de
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Diese Antwort ist vom 04.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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