Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Händler ist grundsätzlich gegenüber Verbrauchern an die ihm obliegende Gewährleistungspflicht gebunden und kann sich auch nicht von dieser loslösen.
Demnach haftet der Händler für die Mängel, welche bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren.
In § 476 BGB („Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“) wird bestimmt, dass es in den ersten 6 Monaten eine Beweislastumkehr dahingehend gibt, dass der Händler bei auftretenden Mängeln grundsätzlich beweisen muss, dass diese bei Gefahrübergang (Übergabe des KFZ) nicht vorgelegen haben.
Gegebenenfalls kann er hier das vorliegende Gutachten, bzw. das Zeugnis des Gutachters der DEKRA als Beweismittel herbeiziehen. Ob diese geeignet sind, lässt sich ohne Kenntnis des Gutachtens nicht sagen. Es wäre vor allem zu prüfen, ob das KFZ überhaupt derart begutachtet wurde, dass der Mangel auszuschließen war.
Sollte er nicht beweisen können, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag, hat er diesen im Rahmen der Gewährleistungspflicht auf seine Kosten zu beheben.
Insofern empfehle ich, das Gutachten daraufhin durchzusehen, ob zum mangelhaften Bereich Ausführungen gemacht worden sind. Der Händler sollte nochmals auf seine Vollbeweispflicht hingewiesen werden.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich unverbindlich vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-