Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Der Verkäufer des Motorrades ist verpflichtet, Ihnen die Transportkosten zu ersetzen.
Rechtsgrundlage für Ihren Anspruch ist hierbei § 284 BGB
.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass der Käufer einer mangelhaften Sache auch dann gemäß § 284 BGB
Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen hat, wenn er, wie Sie im vorliegenden Fall, wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. (BGH, Urteil vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 275/08
)
Nach dieser Entscheidung sind vergebliche Aufwendungen freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen.
Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.
Zu den zu ersetzenden Aufwendungen gehören auch die so genannten Vertragskosten wie Überführungs-, Zulassungs- und Transportkosten. (vgl. zuletzt AG Mannheim, Urteil vom 27.09.2007, Az. 9 C 162/07
)
Dementsprechend ist Ihr Verkäufer zur Kostenerstattung verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 17.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
17.12.2008 | 21:49
Vielen Danke für Ihre ausfürliche Erläuterung.
Könnten sie mir eventl. noch sagen, ob es für den Transport eines Motorrades in einem Kleintransporter eine Aufwandspauschale je gefahrenen KM gibt. Es wurde keine Spedition beauftragt, sondern ein Bekannter welcher von mir eine andere Gefälligkeit erhielt, was aber eigentlich nichts zur Sache tut meiner Meinung nach...
Danke nochmals.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.12.2008 | 22:05
Sehr geehrter Fragesteller,
als Aufwandspauschale halte ich pro gefahrenem Kilometer grundsätzlich € 0,30 für angemessen.
Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches müsste allerdings dargelegt und notfalls auch bewiesen werden, dass Ihnen die Aufwendungen entstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
-Rechtsanwalt-