Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 2 a Abs.2 der ALG II-Verordnung ist das Einkommen aus selbständiger tätigkeit für dsa Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (sog. Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist 1/12 des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden (wie in Ihrem Fall), so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen, für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht.
In Unkenntnis des Bescheides empfehle ich Ihnen somit, in jedem Falle Widerspruch einzulegen und auf die vorgenannte Vorschrift zu verweisen. Im übrigen ist Ihr Einkommen auf den Anspruch Ihres Partners anzurechnen. Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft, so dass ihm Ihr Einkommen zugute kommt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Gerne können Sie mir den Bescheid einmal zukommen lassen, so dass ich Ihnen dann genaueres mitteilen kann. Im übrigen verweise ich auf die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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