Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich weise darauf hin, dass dies nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:
Leider haben Sie nicht erwähnt, um welche Prämie es sich handelte: war es die Erstprämie oder eine Folgeprämie? Wurden Sie bereits zur Zahlung aufgefordert oder nicht? Hat die Versicherung bereits mit einer Kündigung gedroht oder nicht?
Die Erstprämie ist bei Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig. Sie muß dann aber sofort gezahlt werden. Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, besteht bis dahin Leistungsfreiheit auf Seiten des Versicherers. In vielen Allgemeinen Versicherungsbedingengen wird daher vereinbart, daß eine Haftung auch rückwirkend in Betracht kommt, wenn Sie sofort nach Aufforderung zur Zahlung die Prämie auch zahlen. Zahlen Sie nach Aufforderung nicht sofort, dann entfällt die Haftung der Versicherung.
Bei Folgeprämie kann die Versicherung nach einer sog. qualifizierten Mahnung die Versicherung kündigen.
Der Versicherer wird nicht leistungsfrei, wenn er eine qualifizierte Mahnung an Sie absendet und die Zahlungsfrist (mind. 2 Wochen) abgelaufen ist. Dann können Sie trotzdem in den Genuß der Versicherung kommen, wenn Sie VOR Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt haben. Dies haben Sie definitiv nicht. Aber vielleicht ist die Mahnung nicht richtig, da es hier gewisse Formvoraussetzungen und Formulierungen geben muß. Wäre die Mahnung falsch, dann könnte man Ihnen ggf. helfen. Dies sollten Sie überprüfen lassen.