Sehr geehrter Fragesteller,
1.) Ist dieses Verfahren richtig so, und auf welcher Rechtsgrundlage basiert es?
Das Verfahren ist richtig, die Reparatur an Ihrem Fahrzeug seitens des deutschen Unternehmens unterlag nicht der Umsatzsteuerpflicht, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1
, § 3 Abs. 10
, 4 Abs. 1a
, 6 Abs. 3 UStG.
2.) Kann dieses "Abstempeln" bei jeder Ausfuhr des Wagens erfolgen, also auch wenn ich in andere Länder fahre (z.B. habe ich nächste Woche einen Geschäftstermin in Dänemark)?
Für Ihren Termin in Dänemark gilt, dass Sie dort entrichtete Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) erstattet verlangen können. Weitere Informationen und einen entsprechenden Antrag zum Herunterladen finden Sie unter dem Link
http://www.skat.dk/SKAT.aspx?oId=148321&vId=201992&i=3&action=open#i148321
3.) Von wem erhalte ich die Umsatzsteuer zurück? Von der Werkstatt?
Sie erhalten die Umsatzsteuer von demjenigen zurück, an den sie Sie gezahlt haben. In Ihrem Falle von der Werkstatt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Im Übrigen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Diese Antwort ist vom 21.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mit Nr. 2.) meinte ich jedoch nicht, daß ich in Dänemark etwas erwerben möchte. Vielmehr möchte ich wissen, ob ich das "Abstempeln" nach der Reparatur explizit an der Schweizer Grenze vornehmen lassen muß, oder geht dies an jeder anderen Grenze auch?
Gibt es hierzu auch einen Antrag zum Download, oder wird das dort alles beim Zoll direkt erledigt?
Sehr geehrter Fragesteller,
es handelt sich in Ihrem Falle der Reparatur um eine Ausfuhrleistung in ein Drittland (=nicht EG)nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG
. Daher muss die Einfuhr in das Drittland durch das angrenzende deutsche Zollamt bestätigt werden.
Die Werkstatt benötigt für das Finanzamt die Rechnung versehen mit einem entsprechendem Vermerk/Stempel des deutschen Zolls um ggü. dem FA von der Umsatzsteuerpflicht frei zu werden. Nur dann wird sie auch die Steuer an Sie auszahlen.
Ich gehe davon aus, dass Sie schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz sind. Dies ist notwendige Voraussetzung, da eine Erstattung nur an Personen (juristisch oder natürlich) erfolgt, die im Drittland ihren (Wohn-)Sitz hat.
Ist dies nicht so, dann gilt:
Wenn Sie die Reparatur im Namen Ihres schweizer AG haben durchführen lassen, daher Ihr Arbeitgeber als Auftraggeber aus der Rechnung/dem schriftlichen Auftrag hervorgeht, gilt zunächst nichts Besonderes. In diesem Falle müssen Sie sich die Rechnung grundsätzlich von einer deutschen Zollsteller zur Schweiz stempeln lassen.
Stehen Sie als Auftraggeber in der Rechnung und sind Sie Deutscher, so setzen Sie sich mit der Werkstatt in Verbindung, dass dies korrigiert wird.
Jendenfalls aber muss die Ausfuhr von einem deutschen Zollamt zur schweizer Grenze durch Bestempelung der Rechnung bestätigt werden.
Im Übrigen kommt dann ein direkter Anspruch gegen Ihren AG auf Zahlung der verauslagten Steuer in Betracht, wenn ggü. der Werkstatt deutlich wurde, dass Sie für Ihren AG den Reparaturvertrag schließen, jedenfalls aber diesen davon in Kenntnis gesetzt haben, er von der Reparatur wußte und dies hingenommen hat. Dann nämlich haben Sie durch Ihre Zahlung eine Schuld beglichen, die in Person Ihres Auftraggebers entstanden ist. Ob diesem letztlich der ganze Betrag von seiner Versicherung beglichen wird oder nicht, ist für Ihren Anspruch unerheblich. Daher wäre es auch letztlich Angelegenheit Ihres AG, sich um die Erstattung zu kümmern, die er nicht dadurch zu Ihrer machen kann, dass er Ihnen die verauslagte Steuer vorenthält.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Andreas Scholz, RA