Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Zu 1. Der Anteil eines Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen ist grundsätzlich der Pfändung unterworfen. Damit wird der Insolvenzverwalter zwar nicht Gesellschafter, dennoch kann die Mitgliedschaft des Kommanditisten in der Gesellschaft nach Maßgabe des § 135 HGB
mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen und das Auseinandersetzungsguthaben, das nicht notwendigerweise noch der Höhe der Einlage entsprechen muss, verlangen.
Bei einer 2-Personen-Gesellschaft führt dies automatisch zur Beendigung der Gesellschaft, da es eine KG mit nur einem Gesellschafter nicht gibt.
Zu 2. Der Insolvenzverwalter kann als dinglich Mitberechtigter in beschränktem Umfang von der Gesellschaft Auskunft beanspruchen, soweit dies zur Sicherung seines Rechts erforderlich ist. Ein Recht auf Bilanzeinsicht oder Rechnungslegung steht ihm jedoch nicht zu.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft zunächst weiterhilft und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
20.11.2008 | 09:29
Vielen Dank für die prompte Stellungnahme.
Handelt es sich um die Aussage in Punkt 2 um eine strittige oder eher herrschende Meinung?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.11.2008 | 22:03
Sehr geehrter Fragesteller,
nach meinem Kenntnisstand ist dies wohl allgemeine Ansicht. Berücksichtigt man, dass der Insolvenzverwalter durch Pfändung und Überweisung kein Gesellschafter wird und die Gesellschafterrechte (wenn auch durch die Pfändung teilweise eingeschränkt) daher weiterhin nur durch Ihren Mitgesellschafter ausgeübt werden können, wird man kaum etwas anderes vertreten können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt