Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn Sie Ihrem Kunden das neue Firmenkonto mitgeteilt haben, liegt in dieser Bekanntgabe grundsätzlich nicht das Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes (hier das alte) Firmenkonto.
Wenn also im Zeitpunkt der Überweisung durch den Kunden kein Einverständnis Ihrerseits mehr mit einer Überweisung auf das alte Firmenkonto vorlag, konnte die Zahlung des Kunden auch keine Erfüllungswirkung nach § 362 BGB
entfalten.
Vor diesem Hintergrund könnten Sie von Ihrem Kunden verlangen, die Zahlung auf das neue Firmenkonto zu leisten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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13.11.2008
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14:07
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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