Guten Morgen,
der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist immer ein Billigkeitsanspruch, der darauf basiert, daß aus der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nachwirkende Treuepflichten der Ehepartner resultieren.
Der Gesetzgeber hat in den §§ 1570
- 1576 BGB
den Unterhaltsanspruch für den geschiedenen Ehegatten an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, wie etwa Alter, Kindesbetreuung, Erwerbslosigkeit, die aber nach Ihrer Schilderung nicht vorliegen.
Denkbar wäre allenfalls ein Billigkeitsunterhalt nach § 1576 BGB
. Dieser lautet:
§ 1576
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
Hier kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Maßgeblich dürfte nach Ihren Angaben sein, daß die Ehe schon seit langer Zeit geschieden und sich Ihre Ex-Frau seitdem nicht mehr um Sie und die gemeinsamen Kinder gekümmert hat. Zudem hat sich Ihre Ex-Frau ja auch selbst die ganze Zeit über Wasser gehalten. Insoweit halte ich einen Unterhaltsanspruch für ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Kinder kommt allenfalls der sogenannte Elternunterhalt in Betracht, der ja gestern wegen der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in aller Munde war. Auch hier stellt die Rechtsprechend entscheidend darauf ab, wie eng der Kontakt zwischen Kindern und Eltern in der Vergangenheit war. Wenn Ihre Ex-Frau den Kontakt selbst abgebrochen hat und dieser über die lange Zeit nicht bestanden hat, ist auch ein Elternunterhalt nicht zu befürchen. Insoweit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Kinder überhaupt finanziell zur Leistung des Unterhaltes in der Lage wären.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
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Diese Antwort ist vom 08.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Morgen,
Vielen Dank für die sehr schnelle Bantwortung.
M;eine Frage zielte in erster Linie darauf ab, ob das Sozialamt eine Forderung stellen kann, - z.B. bei Heimunterbringung. Ich habe den BVG -Fall verfolgt. Meine Kinder haben beide ein gutes Einkommen, - sie stehen sporadisch mit der Mutter in Verbindung. Da sie aber in den letzten 18 Jahren keierlei Unterstützung von ihr erhalten haben, wäre es m.E. unbillig, wenn sie jetzt vom Sozialamt zur Kasse gebeten werden sollten. Wie sieht denn eine evtl. Härteklausel aus ?
MfG
diba
Guten Tag,
der Anspruch des Sozialamtes setzt ja gedanklich einen Anspruch der Mutter gegen die Kinder voraus. Wenn dort kein Anspruch besteht, kann er auch nicht auf das Sozialamt übergehen. Hier hantiert die Rechtsprechung eben mit den bereits zitierten Billigkeitserwägungen. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt haben Ihre Kinder nichts zu befürchten.
So hat z.B. der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.05.2004 (Az. XII ZR 304/02
) einen Unterhaltsanspruch für unbillig gehalten, weil die Kindesmutter das Kind im Kleinkindalter zu den Großeltern gegeben hat.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß