Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Eine abschließende rechtliche Sicherheit könnte Ihnen nur ein Gerichtsverfahren geben, in dem die Angelegenheit geklärt wird.
Da ich mich jedoch der Ansicht der beiden von Ihnen gefragten Kollegen anschließe, wäre es die Sache Ihrer Brüder, durch deren Anwältin Klage gegen Sie zu erheben.
Hier bestünden gute Aussichten, dass diese Klage unbegründet ist und Sie nicht die von der Anwältin geforderten 45.000 € zahlen müssten.
Als Erbengemeinschaft erben alle vier Brüder Ihren Anteil an dem Nachlass, der sich zur Zeit des Erbfalls im Eigentum Ihrer Mutter befand. Dies wäre eine Erbquote von ¼ je Bruder. Das Haus befand sich im Zeitpunkt des Erbfalls jedoch nicht mehr im Eigentum Ihrer Mutter.
Die genannten Vorschriften aus dem Pflichtteilsrecht bezüglich der Schenkung sind in Ihrem Fall auch anzuwenden. § 2325 BGB
sieht als Gläubiger jeden Pflichtteilsberechtigten an, unabhängig davon, ob ein Pflichtteilsanspruch überhaupt besteht. Der Anspruch aus § 2325 BGB
steht Ihren Brüdern als prinzipiell Pflichtteilsberechtigten damit auch dann zu, wenn diese, wie hier, am Nachlass beteiligt sind.
Als Pflichtteilergänzungsanspruch käme somit nur ein Betrag von 22.500 € in Betracht.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 07.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort,
eine zusätzliche Frage habe ich jedoch:
die Anwältin der Gegenseite behauptet, dass ich eine Ausgleichungspflicht nach den §§ 2050 ff. BGB zu machen habe. (und kommt wahrscheinlich deshalb auf 1/4 pro Kopf ).
Hat sie denn Recht damit??
Ausserdem entbehrt es jedweder Grundlage wie sie es sagt, wenn ich bei den Brüdern 1/4 der Erschulden bzw. Nachlassverbindlichkeiten berücksichtge, aber nur 1/8 als Pflichtteil der Aktiva zukommen lassen will.
Die Berechnungsgrundlage ist aber doch so, dass man in meinem Fall von dem de facto nicht vorhanedenem Nachlass die Erbschulden komplett anzieht und von der Summe dann 1/8 als Prlichtteilergänzung auszahlen müsste?
Sehr geehrter Fragesteller,
der § 2050 BGB
und die damit verbundene Ausgleichungspflicht kommen nur dann zum Tragen, wenn es sich bei dem Geschenk, hier also dem Haus, um eine Ausstattung gehandelt hat. Hiervon ist grundsätzlich nicht auszugehen.
Ausstattungen sind Zuwendungen des Erblassers, die er seinem Abkömmling zur Verheiratung oder Begründung einer Lebensstellung gemacht hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zuwendung die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigt, d.h. übermäßig ist.
Bei der Berechnung des Nachlasses sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten von den vorhandenen Aktiva in Abzug zu bringen. Das danach bestehende Vermögen ist dann zwischen den Erben den entsprechenden Quoten nach aufzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)