Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 242 Abs.1 StGB
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Fraglich ist meines Erachtens, ob Sie überhaupt mit Zueignungsabsicht gehandelt haben, da Sie das Fahrrad lediglich für den Heimweg nutzen wollten und nicht dauerhaft behalten wollten.
§ 40 StGB
regelt die Verhängung in Tagessätzen.
Die Geldstrafe beträgt nach Abs.1 mindestens 5 und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze.
Gemäß § 40 Abs. 2 StGB
bestimmt sich die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei wird von dem Nettoeinkommen ausgegangen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.
Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt zwischen 500-600 EUR, d.h. die Höhe eines Tagessatzes ist daher zwischen 16 und 20,00 EUR festzulegen.
Ohne Akteneinsicht kann KEINE seriöse Einschätzung erfolgen, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl eventuell Erfolg haben wird.
Dies bitte ich zu beachten.
Sie sollten daher einen Anwalt/ eine Anwältin vor Ort mit der Angelegenheit beauftragen.
Wenn Sie den Einspruch lediglich auf die Höhe der Strafe beschränken, wird das Gericht meines Erachtens die Strafe nicht reduzieren, da die im Strafbefehl verhängte Strafe bereits am unteren Rahmen liegt.
Zu beachten ist, dass das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung die im Strafbefehl verhängte Strafe auch noch ERHÖHEN kann.
Das Gericht ist nicht an die Höhe im Strafbefehl gebunden.
Allerdings können Sie den Einspruch noch bis zur Hauptverhandlung zurücknehmen, dann bleibt es bei der im Strafbefehl verhängten Strafe.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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