Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Zur Unterhaltsverpflichtung:
Als Vater sind Sie sowohl verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen, als auch Betreuungsunterhalt für die Zeit in welcher die Kindesmutter wegen der Betreuung eines Kindes einer (ausreichenden) Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann.
Man darf bei diesen Gedanken nicht vergessen, dass die Kindesmutter Ihre Leistung durch die Erziehung und Pflege des gemeinsamen Kindes erbringt, was sicherlich mit einer normalen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist. Daher diese gesetzliche Wertung.
Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes wird per Gesetz festgelegt, dass eine Erwerbsobliegenheit der Mutter nicht besteht. Nach Ablauf dieser Zeit muss die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit je nach Einzelfall bemessen werden, wobei z. B. auch Möglichkeiten einer Kindesbetreuung durch Großeltern, Kindergarten, Kindertagesstätten etc. beachtet und genutzt werden müssen.
Bezogen auf Ihren Fall bedeutet das, dass Sie zumindest für die kommenden 17 Monate voll unterhaltsverpflichtet sind. Anschließend ist zu prüfen, in welchem Umfang von Ihnen weiterhin Unterhalt zu bezahlen sein wird. Für eine solche ist es zum Einen jetzt zu früh und sie kann im Rahmen einer wie hier knappen Beratung ohnehin nicht ausreichend erfolgen.
Früher galt die "0-8-15-Regel", nach welcher bis zum 7. Lebensjahr des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden konnte, vom 8.-14. Lebensjahr eine halbschichtige und ab dem 15. Lebensjahr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit. Diese Reglung wurde durch das Anfang des Jahres in Kraft getretene neue Unterhaltsrecht abgeschafft. Eine Erwerbstätigkeit kann nunmehr in größerem Maße verlangt werden. Jedoch wird auch hier nach dem dritten Lebensjahr nicht unmittelbar eine vollschichtige Erwerbstätigkeit von der Kindesmutter erwartet werden können, selbst wenn Betreuungsplätze vorhanden sind. Die Gerichte beurteilen die Abstufungen der Erwerbstätigkeit jedoch nicht einheitlich. Weitestgehend wird nun angenommen, dass ab dem 6. Lebensjahr eine halbschichtige Tätigkeit ausgeübt werden kann, ab dem 10. eine vollschichtige. Wie gesagt sind diese Werte aber abhängig vom Einzelfall und somit nicht verbindlich.
Zur Höhe des Unterhalts:
Da Sie nur ungenaue Angaben zu den Einkommensverhältnissen gemacht haben, kann ich weitestgehend nur allgemeine Hinweise zur Unterhaltsberechnung geben.
In Ihrem Fall ist bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter eigene Einkünfte hat. Kindergeld zählt nicht zu den Einkünften. Das Elterngeld zählt zu den Einkünften, soweit es über 150 EUR monatlich hinausgeht (bspw. bei Elterngeld von 200 EUR monatlich werden 50 EUR angerechnet). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden voll als Einkünfte berücksichtigt. Für die selbstgenutzte Immobilie muss sich die Kindesmutter einen angemessenen Wohnwert (ortsübliche Kaltmiete) anrechnen lassen. Die Einkünfte, welche sie aus der Erwerbstätigkeit bezieht, sind überobligatorisch und werden daher nicht oder lediglich teilweise als Einkommen angerechnet, was von Einzelfall abhängig ist und auch von verschiedenen Gerichten unterschiedlich ausgelegt wird. Sollte die Kindesmutter späterhin einer bestehenden Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachgehen, so würde zusätzlich ein fiktives Einkommen angerechnet.
Ihr Einkommen errechnet sich durch Ihr Einkommen abzgl.Kindesunterhalt und zumindest 5 % berufsbedingte Aufwendungen (Höhe kann je nach Gericht leicht abweichen). Es würden Ihnen dann nach Ihren Angaben rund 1500 EUR verbleiben. Sollten Sie ehebedingte Verbindlichkeiten abzahlen oder höhere berufliche Aufwendungen haben, so sind diese ebenfalls in Abzug zu bringen.
von der Differenz der Einkünfte haben Sie 3/7 an die Kindesmutter zu zahlen.
Zu beachten ist weiterhin, dass Ihnen nach Zahlung des Betreuungsunterhalts an die Kindesmutter noch ein Selbstbehalt von 1000 EUR verbleiben muss.
Abschließend will ich zusammenfassen, dass Sie derzeit zweifelsfrei zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an die Kindesmutter verpflichtet sind. Erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres wird stufenweise eine Erwerbsobliegenheit des Kindesmutter angenommen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine andere Antwort geben konnte, hoffe aber, dass ich Ihre Fragen vollständig beantwortet habe.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass gerade das Unterhaltsrecht derart komplex ist, dass sicherlich eine umfangreiche Beratung durch einen Kollegen vor Ort anzuraten wäre, zumal ich nach Ihren Angaben davon ausgehe, dass eine einvernehmliche Vereinbarung über den Unterhalt nicht unbedingt zu erwarten ist.
Mit freundlichen Grüßen
T. Teepe
Rechtsanwalt
www.Lohkamp-Teepe.de