Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegeben Sachverhalts wie folgt:
Da vorliegend die Zahlungen offensichtlich nicht geleistet worden sind, war das Fitnessstudio berechtigt, die Beiträge für das gesamte Jahr fällig zu stellen, sofern eine solche Regelung vereinbart worden ist und diese Regelung wirksam ist. Grundsätzlich ist eine solche vertragliche Regelung in AGB als zulässig eingestuft worden (OLG Celle, NjW- RR 1995, 370). Unstrittig ist dies allerdings nicht. Vielfach wird auch vertreten, dass eine solche Regelung unwirksam sei, da eine solche Regelung den Grundsätzen des Verzugs und den daraus resultierenden Rechtsfolgen widersprechen. Das LG Bielefeld (Urt. v. 7. 7. 2004 - 21 S 43/04
) führt hierzu aus,dass die in den AGB vorgesehene Vorfälligkeit im Ergebnis dazu führt, dass dem Mitglied das Insolvenzrisiko des Studios aufgelastet wird.
Als Folge eines Verzugs im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen begründet das BGB keinerlei Vorleistungspflichten für den Schuldner, sondern berechtigt wie etwa §§ 321
, 543
oder 626 BGB
zur Loslösung vom Vertrag oder zum Verlangen einer Sicherheit (vgl. auch LG Stuttgart, VuR 2002, 256
).
Bei o.g. Urteil des OLG Celle handelte es sich nur um einen Zeitraum von 6 Monaten, für welchen der Betrag fällig gestellt worden ist.
Eine Mahnung war für den Verzug nicht erforderlich, da der Zahlungstermin auf ein konkretes Datum bestimmt war, § 286 II Nr. 1 BGB
.
Sollte das Fitnessstudio die Forderung gerichtlich geltend machen, belaufen sich die gesamte Prozess- und Anwaltskosten auf ca. 260 €, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, d.h. die Forderung würde sich bei einer Niederlage vor Gericht ungefähr verdoppeln.
Dennoch würde ich Ihnen im Hinblick auf eine wirtschaftliche sinnvolle Lösung empfehlen, es nicht zwingend auf einen Rechtssttreit ankommen zu lassen, sondern eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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