Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des knappen dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ich gehe davon aus, das Sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind.
Sofern ein Mehrheitsbeschluss der Wohneigentümergemeinschaft zur Fällung des Baumes vorliegt, ist dieser auch für die überstimmten Wohnungseigentümer und somit auch für Sie bindend.
Aus der Gesamtwirkung aller Mehrheitsbeschlüsse folgt die unmittelbare Verpflichtung auch der Minderheit und der Abwesenden (OLG Karlsruhe, Justiz 83, 416) im Innenverhältnis gegenüber den anderen Wohnungseigentümern, und gegenüber der Gemeinschaft, die der Verwalter vertritt.
Ein überstimmter Wohnungseigentümer kann aber das Gericht gem. § 43 Nr. 4 WEG
anrufen, wenn der Beschluss der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG
) widerspricht.
Sofern von den Wurzeln des Baumes Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück ausgehen und damit dann auch eine Verantwortlichkeit für die Beseitigung etwaiger Schäden durch sämtliche Wohnungseigentümer in Betracht käme, scheint das Fällen des Baumes der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.
Demnach bietet eine Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses auf Grund des von Ihnen dargelegten Sachverhalts keine Aussicht auf Erfolg.
Demnach können Sie nichts mehr für die Rettung des Baumes unternehmen.
Bedauerlicherweise lässt sich kein günstigeres Ergebnis für Sie mitteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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