Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Grundsätzlich müssen Sie zwei Zeitpunkte unterscheiden, einmal den Zeitpunkt der Trennung und einmal den Zeitpunkt der Scheidung.
In der Trennungszeit gilt noch die ehelich Solidarität, das heißt, hier muss noch nicht das komplette Leben umgekrempelt werden, weshalb Sie in dieser Zeit auch noch leichter Anspruch auf Unterhalt gegen Ihren Ehemann haben – sofern er über ein entsprechendes Einkommen verfügt.
Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung gilt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, heute noch mehr als früher. Ihnen ist dann auf jeden Fall eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit zuzumuten, ein Anspruch auf Unterhalt besteht nur im Rahmen des Ausgleichs ehebedingter Nachteile, wenn Sie also wegen der Ehe aufgehört haben zu arbeiten und nun aufgrund Alters oder Krankheit keine Arbeitsstelle mehr finden und Ihr Ehemann über ein entsprechendes Einkommen verfügt, müsste er Ihnen wohl auch nach der Scheidung Unterhalt zahlen.
Ggf. hätten Sie auch Anspruch auf Aufstockungsunterhalt wenn Sie wegen der Betreuung Ihrer Tochter nur Teilzeit arbeiten können. Eine Altersgrenze von 11 Jahren gibt es insoweit nicht, es kommt vielmehr auf die Betreuungssituation etc. im Einzelfall an, aber selbst wenn ein Kind in einer schulischen Ganztagesbetreuung ist braucht es noch mehr zusätzliche Betreuung durch Mutter bzw. Vater, so dass man hier schwer ein genaues Alter festmachen kann.
Ein entsprechender Unterhalt nach der Scheidung wegen Betreuung des Kindes wäre aber wohl auf jeden Fall zeitlich zu befristen, denn insgesamt sind Sie nach der Scheidung verpflichtet alles in Ihrer Macht stehende zu tun, um für Ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.
Wenn Sie sich im Falle der Trennung nicht darüber einigen können, wer in der Ehewohnung bleibt, müsste dies gerichtlich geklärt werden. Hierbei sind für die Trennungszeit weniger die Eigentumsverhältnisse als vielmehr das Wohl des Kindes ausschlaggebend.
Genauso müssten Sie sich aber im Fall der Trennung darüber einigen, bei wem das Kind leben soll – gelingt dies nicht, müsste auch hier das Gericht entscheiden, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommt. Einfach ausziehen und das Kind mitnehmen dürfen Sie rein rechtlich nicht, wenn Ihr Mann dagegen ist – in der Praxis wird das aber natürlich gemacht.
Hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgt stets eine Betrachtung des Einzelfalls nach Kindeswohlgesichtspunkten und ein 9jähriges Kind kann in gewissem Rahmen auch dazu befragt werden, wo es leben möchte.
Man versucht hier in der Regel stets zumindest für die Zeit der Trennung, die ja dafür gedacht ist herauszufinden, ob die Ehe wirklich gescheitert ist, das Kind nicht aus der gewohnten Umgebung herauszureißen, aber es muss auch die Betreuung sichergestellt sein, was bei einer Vollzeitbeschäftigung, wie sie Väter oft nachgehen, nicht immer der Fall ist.
Keinesfalls hat Ihr Mann pauschal als Alleinverdiener mehr Rechte als Sie.
Sollte die Tochter jedoch bereits während der Trennungszeit bei Ihrem Mann bleiben, wären Sie zur Zahlung von Kindesunterhalt an Ihren Mann verpflichtet – und insoweit wären Sie gezwungen jede Art von Beschäftigung anzunehmen, um den Kindesunterhalt sicherzustellen.
Daneben könnte zwar ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Betracht kommen, aber der Kindesunterhalt muss sichergestellt sein – ggf. kann der Betrag auch vom Trennungsunterhalt bezahlt werden, wobei dies jedoch von der Höhe des Einkommens Ihres Mannes abhängt.
Kindesunterhalt hat jeweils derjenige zu leisten, bei dem das Kind nicht lebt.
Trennungsunterhalt gilt für den Zeitraum der Trennung und fällt in der Regel höher aus als der nacheheliche Unterhalt, gerade weil hier die Erwerbsobliegenheiten geringer sind, nachehelichen Unterhalt gibt es dagegen nur noch im Ausnahmefall.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen für’s erste weiterhelfen.
Gerne können Sie sich auch jederzeit direkt an mich wenden, sollte die Trennung konkret anstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 26.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.10.2008
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13:17
Antwort
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