Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Zur Mietzahlung sind Sie solange verpflichtet, wie der Mietvertrag besteht.
Soweit vorliegend keine anderen Kündigungsgründe in Betracht kommen, gilt die ordentliche Kündigungsfrist des § 573 c BGB
, d.h. grundsätzlich die von Ihnen benannten drei Monate. Wenn Sie beide im Mietvertrag stehen können Sie zudem nur gemeinsam kündigen. Der Vermieter scheint Ihnen nun anzubieten, Sie alleine aus dem Mietvertrag zu entlassen, und Ihre Freundin weiterhin dort wohnen zu lassen. Dabei handelt es sich um einen Vertrag unter drei Personen, d.h. die Zustimmung auch Ihrer Freundin ist erforderlich. Denn auch Ihre Freundin darf auf die Kündigungsfristen vertrauen.
Wenn Sie daher keine andere einvernehmliche Lösung mit Ihrer Freundin erreichen können, dann sind Sie rein rechtlich verpflichtet, bis zum Ende des Mietverhältnisses, d.h. der Entlassung aus dem Mietvertrag, die (anteilige) Miete zu zahlen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 17.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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