Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Zu Ihrer Frage:
Ich gehe davon aus, dass Sie in 72270 Baiersbronn wohnen bzw. dort auch das betreffende Gebäude gelegen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so teilen Sie mir dies bitte mit, da sich die Höhe der Gebühren für eine Baugenehmigung nach den jeweiligen geltenden Ortsrechtssatzungen richtet. Für die Gemeinde Baiersbronn ist über die Regelung der Höhe von Verwaltungsgebühren die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) heranzuziehen. Nach § 4 der Verwaltungssatzung gilt für die Gebührenhöhe folgendes:
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
Dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis lässt sich wiederum im Hinblick auf die Baugenehmigung folgendes entnehmen:
22.5 Baugenehmigungsverfahren
22.5.1 Baugenehmigung (§§ 49, 58 LBO)
22.5.1.1 bei einer Bausumme von 0 bis 50.000 Euro 7 ‰ der Baukosten ----- mind. 100,00 € zzgl. Gebühren nach Ziffer 22.2.2 und 22.2.3
22.5.1.2 bei einer Bausumme von 50.001 bis 300.000 Euro 5‰ der Baukosten ----- mind. 350,00 € zzgl. Gebühren nach Ziffer 22.2.2 und 22.2.3
22.5.1.3 bei einer Bausumme von über 300.000 Euro 4‰ der Baukosten ------ mind. 1.500,00 € zzgl. Gebühren nach Ziffer 22.2.2 und 22.2.3
22.5.1.4 Baugenehmigung (vgl. Ziff. 22.5.1), wenn der Gebührenberechnung keine Baukosten zugrunde gelegt werden können 50,00 bis 10.000,00 €
Wie man hieraus erkennen kann, richtet sich die Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht nach den Rohbaukosten sondern gestaffelt nach der Bausumme für das Vorhaben. Ausweislich dieser Bestimmungen dürfte es also im Rahmen der Festsetzung der Gebühren unerheblich sein, ob es sich nun um einen Rohbau oder um einen Umbau eines bestehenden Gebäudes handelt, da sich der Promillebetrag der Gebühren nach den tatsächlichen Baukosten richtet.
Wenn Sie in Ihrem Bauantrag eine bestimmte Bausumme angegeben haben, dann entfällt für die Gemeinde davon der jeweilige genannte Anteil an Gebühren.
Wenn Sie sagen, die Baubehörde hätte die Baukosten "angenommen", dann gehe ich davon aus, dass die Baubehörde die Baukosten geschätzt hat, da in Ihrem Antrag entweder keine Bausumme genannt wurde bzw. eventuell die Baukosten nicht ermittelbar waren.
Sollten die tatsächlichen Baukosten von den von der Gemeinde ermittelten zu stark abweichen, so müssten Sie gegen den Gebührenbescheid Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Domsz
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Welches sind die Baukosten?
a) reine Rohbaukosten der Änderungen oder
b) Rohbaukosten des Gesamtraumes in m³ (also auch das bestehende
und unveränderte Gebäudes) oder
c) Gesamtbaukosten Rohbau und Ausbau incl. allen Änderungen
und dem unveränderter Bestand) wie
bei einem kompletten Neubau auch mit Rohbau und Ausbau oder
d) Gesamtbaukosten der Änderungen (Rohbau und Ausbau)
Wie hoch sind die Kosten bei einem Widerspruch?
Danke im Voraus
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Es gibt Gebührenordnungen, die sich bei den anfallenden Gebühren tatsächlich nach den Rohbaukosten richten. Dies ist aber wohl bei der Gebührenordnung der Gemeinde Baiersbronn nicht der Fall, denn diese spricht von den "Baukosten". Damit dürften die Kosten für den Rohbau bzw. den Ausbau komplett eingeschlossen sein, die bei Ihnen anfallen. Also die Gesamtbaukosten Ihrer baulichen Maßnahme = Gesamtbaukosten Ihrer Änderungen.
Auch die Kosten für das Widerspruchsverfahren richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Baiersbronn:
9 Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)
9.1 Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem
Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat 5,00 bis 250,00 €.
Wenn der Widerspruch erfolg hat, haben Sie keine Gebühren zu tragen.
Hinzu kommen eventuell noch Anwaltskosten. Diese richten sich je nach Gegenstandswert, also den Betrag, der z.B. bei Ihnen von der Gemeinde an Gebühren verlangt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen nochmals weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt