Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 66 StBeratG (nachzulesen über meine homepage) kann der Steuerberater die Herausgabe der Handakten und Unterlagen solange verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.
Danach müssten Sie zunächst die Zahlung leisten, sofern die Rechnung nicht zu beanstanden ist, sollten dieses aber unter Vorbehalt machen. Dieses deshalb, da ja nach Ihren Angaben eventuell Schadensersatzansprüche bestehen.
Die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke ist dann aber unzulässig, wenn nach den Gesamtumständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, die Zurückhaltung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ob dieses hier einschlägig ist, kann so nicht geprüft werden.
Ich würde Ihnen hier zur Zahlung unter Vorbehalt raten, um schnell die Unterlagen zu bekommen. Nach Zahlung sollten Sie eine kurze Frist von einer Woche für die Herausgabe setzen und erst danach dann Klage erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 02.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Kann er die Überweisung des Betrages verlangen oder kann ich bar bezahlen und die sofortige Übergabe er Unterlagen verlangen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch die Barzahlung ist zulässig, wobei Sie diese ankündigen sollten, damit die Unterlagen dann zur Abholung bereit liegen. Bitte manifestieren Sie dann aber "unter Vorbehalt", da dieses wichtig werden wird.
Ohne Ankündigung könnte der Steuerberater sich damit herausreden, dass er die Unterlagen noch zusammensuchen muss.
Nach erfolgter Zahlung sollten Sie dann keinesfalls länger als eine Woche warten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle