Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:
Eine ordentliche Kündigung kann eine betriebsbedingte Kündigung sein. Eine Angabe von Gründen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist muss eine Kündigung durch den Arbeitgeber unter Angabe eines Kündigungsgrundes sozial gerechtfertigt sein. Die Begründung kann allerdings auch noch nachgeschoben werden.
Ob Sie an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden können ist eine Tatfrage und unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung der Kündigung zu berücksichtigen.
Eine ordentliche Kündigung des „Tarifvertrages“ scheint mir allerdings sehr befremdlich. Welche Kündigungsfristen gelten regelt entweder der Arbeitsvertag und/oder der Tarifvertrag. Hierzu müsste ich die Vertragsurkunden einsehen. Grundsätzlich geht die einzelvertragliche Vereinbarung vor. Gesetzlich ist gemäß § 622 BGB
nach Ablauf der Probezeit eine Frist von vier Wochen zum Ende des Monats oder zum 15. eines jeden Monats vorgesehen. Diese Frist verlängert sich nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit und wenn der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat entsprechend.
Ob sich für Arbeitnehmerinnen mit leitender Funktion andere Kündigungsfristen ergeben müsste sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Gesetzlich gelten für leitende Angestellte nach § 14 Abs. 1 KSchG
einige Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Dies gilt aber gemäß § 14 Abs. 2 KSchG
nur für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
Selbstverständlich können Sie eine sogenannte Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG
beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dies ist gemäß § 23 KSchG
der Fall bei mindestens fünf Arbeitnehmern im Betrieb. Nach Ihren Ausführungen halte ich eine solche Klage durchaus für erfolgreich, rate aber anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da meine Beurteilung aufgrund der wenigen Angaben und ohne Einsicht in die Unterlagen nur ein Anhaltspunkt darstellen kann. Bitte beachten Sie, dass diese Klage binnen drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens bei Gericht eingereicht werden muss. Diese Klagefrist ist eine Ausschlussfrist, das heißt eine Klage, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wird ist unzulässig.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben wünsche Ihnen noch eine angenehme Restwoche und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 01.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle Antwort, Ja da wir mehr wie 5 Mitarbeiter sind könnte ich Klagen, aber die Kosten müsten ja selbst getragen werden oder gibt es Prozesskostenbeihilfe.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich auf Ihre Frage wie folgt Stellung:
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren müssen in der ersten Instanz die Kosten von jeder Partei selbst getragen werden, unabhängig davon, ob der Prozess verloren oder gewonnen wird. Hier besteht eine Ausnahme zur Kostentragung in sonstigen zivilrechtlichen Verfahren. Selbstverständlich können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Diese wird gewährt, wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande sind die Kosten für das Klageverfahren zu tragen und Aussicht auf Erfolg besteht, die Klageerhebung also nicht willkürlich erscheint. Über diesen Antrag entscheidet das angerufene Gericht, hier das Arbeitsgericht. Hierfür gibt es ein Formular, das bei Gericht eingereicht werden muss. Dort müssten Sie Auskunft über Ihre finanziellen Verhältnisse geben und Angaben über Einkommen, Vermögen, Ausgaben etc. machen, versehen mit den entsprechenden Belegen. Ob diesem Antrag stattgegen werden wird, kann ich erst beurteilen, dann ich hierzu genaue Angaben habe.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort hilfreich geworden zu sein, wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin