Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit beantworte ich Ihre Frage gemäß Ihren Angaben wie folgt:
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Ihre ehemalige Arbeitsstelle. Ob das Unternehmen auch tatsächlich keinen Arbeitsplatz hat, vermag ich nicht zu beurteilen.
Für das weitere Vorgehen kommt es darauf an, was Sie befürworten. Wenn Sie den anderen Arbeitsplatz an dem anderen Standort haben möchten, dann bieten Sie dem Arbeitgeber doch an, auf die Abfindung zu verzichten und direkt im Anschluss einen entsprechenden Arbeitsvertrag abzuschließen.
Wenn Sie dort nicht arbeiten möchten, dann nehmen Sie den Aufhebungsvertrag an. Beachten Sie aber, dass eine angemessene Abfindungssumme vereinbart ist - in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt je Jahr der Betriebszugehörigkeit. Diesbezüglich gebe ich zu bedenken, dass ein Aufhebungsvertrag womöglich eine Sperre hinsichtlich des Bezuges des Arbeitslosengeldes zur Folge hat. Dies hängt von der Formulierung im Aufhebungsvertrag ab.
Wenn Sie sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen können, besteht die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung – nach Ihrer Elternzeit. Diese muss dann auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin