Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Eine genaue Einschätzung ist natürlich nur möglich, wenn man den Gesamtkontext des Gesellschaftsvertrages kennt. Eine Formulierung könnte wie folgt aussehen:
„Es besteht Einigkeit, dass die Gesellschafter Miturheber i.S. von § 8 Abs. 1 UrhG
hinsichtlich der Software [genaue Bezeichnung] sind.
Nach der Beendigung und Auseinandersetzung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter berechtigt, die Software weiterzuentwickeln und auf eigene Rechnung zu vermarkten.
Beide Gesellschafter gewähren sich mit der Beendigung der Gesellschaft wechselseitig das unwiderrufliche, unbeschränkte, unbefristete, übertragbare, nicht ausschließliche Recht, die Software auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Die Gesellschafter haben jeweils insbesondere das Recht zu vervielfältigen und zu ändern, sowie ohne besondere Einwilligung durch den anderen Miturheber über die Leistungen öffentlich zu berichten.“
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Diese Antwort ist vom 21.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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