Guten Abend,
Zunächst ist zu sagen, dass Sie kein Widerrufsrecht hatten. Ein solches Recht besteht nur in Ausnahmefällen (Haustürgeschäft, Fernabsatz u. ä.). Wenn Sie also, wovon ich ausgehe, persönlich mit dem Gastwirt gesprochen haben, ist ein Widerrufsrecht nicht gegeben. Auch die Form spielt keine Rolle: Der Vertrag hätte auch mündlich geschlossen werden können. Insofern genügt auch die Unterschrift auf einem AGB-Formular.
Es muss jedoch für die Wirksamkeit des Vertrags über die wesentlichen Bedingungen eine Einigung hergestellt worden sein. In Ihrem Fall fehlte zunächst eine Abrede über den Preis für die Veranstaltung. Dies spielt keine Rolle, wenn der Gastwirt ein einseitiges Recht zur Leistungsbestimmung hatte. In dem Fall wäre die entsprechende AGB-Klausel zu prüfen. - Möglicherweise war der Vertrag auch zunächst unvollständig und wurde dann durch ein Preisangebot ergänzt, das Sie mündlich, am Telefon o. ä. angenommen haben. Am besten schildern Sie im Rahmen der Nachfragefunktion kurz, wie die Vereinbarung über den Preis genau zustande kam. Ein schriftliches Angebot ohne eine Reaktion Ihrerseits würde beispielsweise für einen Vertragschluss nicht ausreichen.
Vorausgesetzt, ein Vertrag wurde wirksam geschlossen, dann müssten Sie die Entschädigung für die Stornierung wohl bezahlen. Eine solche AGB-Klausel ist grundsätzlich zulässig, wenn keine unangemessen hohe Vergütung für den Fall des Rücktritts festgesetzt ist. Eine Pauschale von 10 EUR pro Person erscheint auf den ersten Blick nicht übertrieben hoch. Unangemessen ist die Klausel allerdings dann, wenn nicht die Möglichkeit eines Gegenbeweises vorbehalten wird (d. h. wenn der Kunde nicht die Möglichkeit hat, einen geringeren entgangenen Gewinn darzulegen und zu beweisen). Ob die Klausel also letztlich wirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut ab, den Sie vielleicht ebenfalls im Rahmen der Nachfrage noch mitteilen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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