Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Grundsätzlich ist der Kauf des Grundstücks von Ihrem Kind nur unter folgenden Voraussetzungen möglich.
Da ein Kaufvertrag für das Kind in keinem Fall „lediglich rechtlich vorteilhaft“ ist (§ 107 BGB
), ist in den Fällen, in denen die Eltern das Kind nicht vertreten können, ein Pfleger zu bestellen; die Bestellung des Ergänzungspflegers ist nach § 1909 I BGB
vom Vormundschaftsgericht auf Anzeige der Eltern anzuordnen.
Es ist somit für Ihr Kind für den Verkauf des Grundstücks ein Pfleger durch das Vormundschaftsgericht zu bestellen.
Allerdings dürfte die von Ihnen aufgezeigte Konstellation nicht durchsetzbar sein.
Zumindest besteht im Nachlassinsolvenzverfahren, wenn man die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mal unterstellt, für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit die Übertragung des Grundstücks von Ihrem Kind auf Sie anzufechten, so dass das Grundstück zurück zur Erbmasse zur Befriedigung der Gläubiger zugeführt werden muss.
Auch während der Nachlassverwaltung besteht für die Nachlassgläubiger ein solches Anfechtungsrecht.
Eine rechtssichere Übertragung des Grundstückes ist somit nicht möglich.
Eine Nachlassverwaltung und vor allem Nachlassinsolvenz kann infolge mangels verwertbarer Masse abgelehnt werden, wobei bei Vorliegens von 4 Immobilien nicht unbedingt davon ausgegangen werden kann.
Bei Ablehnung der Nachlassinsolvenz besteht für den Erben die Möglichkeit der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB
, wonach der Erbe die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Nachlassgläubiger insoweit verweigern darf, als dass der Nachlass dafür nicht ausreicht.
Insofern besteht die Haftung bis zur Höhe des Nachlasses. Sie müssen dann den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben, § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB
.
Sofern Ihr Kind nunmehr als nächstberufener Erbe in Betracht kommt, sollten Sie nicht vergessen, dass auch diesbezüglich die Ausschlagung der Erbschaft erklärt werden muss, wenn Ihr Kind die Erbschaft nicht annehmen soll.
Zu beachten ist die Aussachlagungsfrist von 6 Wochen.
Diese beginnt zu laufen mit dem Zeitpunkt der Erbausschlagung durch Sie (Fragesteller), da Sie seit diesem Zeitpunkt Kenntnis darüber haben, dass Ihr Kind als nächster Erbe in Betracht kommt und diese Kenntnis dem Kind zugerechnet wird, da Sie dessen gesetzlicher Vertreter sind.
Auf Grund des Umfangs und der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Angelegenheit schätze ich die Kosten einer telefonischen Beratung auf 80,00 Euro ein. Sofern Sie dies wünschen, kontaktieren Sie mich bitte per Email, damit über den weiteren Fortgang eine konkrete Absprache getroffen werden kann.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Liebmann,
vielen Dank für die gute Antwort.
Anbei aber eine Nachfrage zwecks besseren Verständnisses:
Sie schreiben:
a) "Es ist somit für Ihr Kind für den Verkauf des Grundstücks ein Pfleger durch das Vormundschaftsgericht zu bestellen."
b) "Eine rechtssichere Übertragung des Grundstückes ist somit nicht möglich."
Gelten diese beiden Aussagen (Bestellung Ergänzungspfleger + kein rechtssicherer Verkauf möglich) generell, also für jeden möglichen Verkaufsvertrag? Also auch für einen Verkauf an Dritte (fremde Käufer)?
sowie
"Eine Nachlassverwaltung und vor allem Nachlassinsolvenz kann infolge mangels verwertbarer Masse abgelehnt werden, wobei bei Vorliegens von 4 Immobilien nicht unbedingt davon ausgegangen werden kann."
Könnten Sie bitte "mangels verwertbarer Masse" kurz spezifizieren? Konkret frage ich mich, dass vier Immobilien zwar "viel Masse" darstellen, aber "mangels Masse" evtl. mehr den erwartbaren Saldo meint? Also zwar Immobilien, aber bei noch höheren Schulden ein negativer Saldo zu erwarten wäre und das mit "mangels verwertbarer Masse" gemeint ist?
Eine weitere Telefonberatung hängt momentan davon ab, wie wir uns angesichts der eher aussichtsarmen Lage in den nächsten Tagen entscheiden. Falls wir uns doch pro-Erbe entscheiden, werden wir uns wieder an Sie wenden.
Mit freundlichen Grüßen
der Fragesteller
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage unter Bezugnahme auf das bereits mit Ihnen geführte Telefonat zusammenfassend wie folgt beantworten:
Mit einer Nichteröffnung des Verfahrens mangels Masse ist dann zu rechnen, wenn die vorhandene Masse höchstwahrscheinlich nicht die Kosten des Verfahrens decken wird.
Dies erscheint bei 4 Grundstücken eher unwahrscheinlich.
Bei einem Verkauf an unbekannte Dritte ist ein Ergänzungspfleger nicht erforderlich, sondern nur in dem Fall, in dem Sie auf beide Seiten der Vertragsparteien auftreten, zum einen selbst als Käufer und gleichzeitig als gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes als Verkäufer.
Eine Anfechtung der Grundstücksübertragung auf Dritte unbekannte Personen ist nur dann möglich, wenn diese vom verschuldeten Nachlass Kenntnis hatten.
Der Erlös für den Verkauf des Grundstücks fließt als Gegenwert in den Nachlass, so dass von einer Gläubigerbenachteiligung ohnehin nicht ausgegangen werden kann.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt