Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihnen steht es frei, die Wohnung, die in Ihrem Eigentum steht, zu verkaufen. Ein Verkauf ist jedoch nur mit der Belastung durch das Wohnrechts möglich, d.h. der Lebensgefährte Ihrer Tante wird auch weiterhin in der Wohnung leben können.
Dieses Wohnrecht wirkt sich somit auf den Kaufpreis der Wohnung negativ aus. Auch wird es diesbezüglich schwerer werden, Interessenten für die Wohnung zu finden.
Der Verkauf allein der Garage wird wohl nicht möglich sein.
Dies wäre lediglich möglich, wenn an der Garage unabhängig von der Wohnung Sondereigentum bestehen würde.
Ein dingliches Wohnrecht an einer Eigentumswohnung umfasst mangels gegenteiliger Anhaltspunkte daher auch die Nutzung eines dazu gehörigen Tiefgaragenstellplatzes.
Meist erhält man als Wohnungseigentümer am ungeteilten Gemeinschaftseigentum für den Stellplatz ein ausschließliches Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung eingeräumt.
Dieses Sondernutzungsrecht ist jedoch von der Wohnung abhängig und das Nutzungsrecht diesbezüglich ist auf den Wohnungsrechtsinhaber mit übertragen worden.
Aufgrund des Testaments ist von einem einfachen Wohnrecht auszugehen.
Nach § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB
kann als beschränkt persönliche Dienstbarkeit auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.
Im Gegensatz hierzu kann bei einer Überlassung zu Wohnzwecken auch ein Nießbrauch gewollt sein.
Dann könnte der Lebensgefährte Ihrer Tante die Wohnung und damit die Garage nicht nur bewohnen, sondern auch vermieten.
Hiervon ist zunächst nicht auszugehen, dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls.
Dieses Wohnrecht, als beschränkt persönliche Dienstbarkeit, ist des Weiteren grundsätzlich nur auf Familienangehörige übertragbar.
Der Lebensgefährte Ihrer Tante ist somit nur im Notfall, wenn er z.B. auf das Geld der Vermietung angewiesen wäre, hierzu berechtigt.
Sie sollten bezüglich der Garage mit dem Lebensgefährten sprechen und eine Einigung über die Nutzung erzielen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 06.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen