Guten Abend,
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich um rechtlich getrennte Grundstücke handelt (dazu unter I.) oder Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG - (dazu unter II.).
I.
Falls es sich um jeweils eigene Grundstücke handelt, gibt es grundsätzliche eine Pflicht zur Einfriedigung (§ 32 Nachbarrechtsgesetz NRW - NachbG NRW -). Die Einfriedigung ist auf der gemeinsamen Grenze zu errichten (§ 36 NachbG NRW), beide Nachbarn haben die Kosten gemeinsam zu tragen (§ 37 Abs. 1 NachbG NRW). Auf eine bestimmte Art der Einfriedigung haben Sie allerdings keinen Anspruch. Gesetzlich vorgeschrieben ist nur eine ortsübliche Einfriedigung. Nur wenn also die von Ihnen geplanten Maßnahmen in der Umgebung Usus sind, können Sie diese auch rechtlich durchsetzen. Gibt es keine speziell ortsübliche Einfriedigung, kann nur eine Höhe von 1,20 m verlangt werden (§ 35 Abs. 1 NachbG NRW). Nur im Fall besonderer Beeinträchtigungen kann eine stärkere oder höhere Ausführung vom Nachbarn beansprucht werden.
Abgesehen davon können Sie sich allerdings mit dem Nachbarn frei auf eine bestimmte Art der Einfriedigung einigen. Die Vereinbarung hat Vorrang vor den Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes (§ 49 Abs. 1 NachbG NRW). Zu beachten sind allerdings ggfs. Vorgaben, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben. Diese können nicht durch Vereinbarung umgangen werden.
II.
Falls es sich um Sondereigentum nach dem WEG handelt, besteht keine Einfriedigungspflicht wie eben geschildert. Die Errichtung von Grenzanlagen zwischen den aufgrund von Sondernutzungsrechten genutzten Teilflächen richtet sich dann nach §§ 22
, 14 WEG
. Das heißt, Sie müssten sich - da Ihr Vorhaben über die bloße Instandhaltung vorhandener Anlagen hinausgeht - mit dem Nachbarn über die Errichtung der Mauer und des Sichtschutzzauns einigen.
III.
Im Ergebnis ist wohl davon auszugehen, dass Sie Ihre Vorstellung von einem Zaun auf der Grenze nur unter Beteiligung des Nachbarn durchsetzen können werden. Sie sollten daher auf eine vertragliche Vereinbarung hinwirken, in der die Details genau geregelt sind. Es wäre dann auch die Kostentragung zu regeln.
Falls Sie die geplante Mauer oder den Zaun auf Ihrem eigenen Grundstück (als vor der Grenze) ohne vorherige Einigung mit dem Nachbarn errichten, besteht das Risiko, dass dieser auf eine ortsübliche Errichtung besteht. In dem Fall müssten Sie alles wieder auf eigene Kosten zurückbauen. Von dieser Vorgehensweise wäre also abzuraten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
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ra-juhre@web.de
Diese Antwort ist vom 05.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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