Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 102
II SGB XII haftet der Erbe für Forderungen des Sozialamtes nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses.
Damit ist das Risiko insoweit überschaubar.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass andere Gläubiger, die Ihnen nicht bekannt sind, weitere Forderungen haben, die den Wert des Nachlasses um ein vielfaches übersteigen.
Wenn sich nach der Annahme der Erbschaft herausstellen sollte, dass dies bei Ihnen der Fall ist, dann hätten Sie die Möglichkeit durch einen Kollegen, der sich auf Insolvenzrecht spezialisiert hat, Nachlaßinsolvenz nach § 1975 BGB
anmelden zu lassen. Dazu sollten Sie eine Inventarliste mit allen zur Erbschaft gehörenden Sachen anfertigen und beim Nachlassgericht einreichen. § 1993 BGB
.
Ihre Mutter kann das Erbe auch jetzt noch ausschlagen, sofern die 6 Wochen Frist noch nicht verstrichen ist. Dann wäre sie nach § 1959 BGB
dem Erben gegenüber für die erbschaftlichen Geschäfte vor der Ausschlagung (Auflösung des Kontos und Vertrag mit dem Beerdigungsinstitut) wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
Wenn Ihre Mutter die Erbschaft ausschlägt, dann wären Sie und wenn vorhanden Ihre Geschwister an Stelle Ihrer Mutter die Erben des Erbteils, den bei Annahme Ihre Mutter erben würde. (50 %)
Jeder Erbe kann selber entscheiden, ob er das Erbe ausschlägt. Daher ist es möglich, dass Ihre Mutter ausschlägt und der mittellose Enkel annimmt.
Die 6 Wochenfrist in der Sie und wenn vorhanden Ihre Geschwister die Erbschaft ausschlagen können würde dann nach § 1944 II 1 BGB
in dem Zeitpunkt beginnen, indem Sie erfahren, dass Ihre Mutter das Erbe ausgeschlagen hat.
Diese Antwort ist vom 20.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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